BGer 8C_872/2013
 
BGer 8C_872/2013 vom 12.06.2014
{T 0/2}
8C_872/2013
 
Urteil vom 12. Juni 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 30. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
A. Die 1940 geborene A.________ war nach eigenen Angaben zwischen Juli 1961 und März 1970 für verschiedene Arbeitgeberinnen im Kanton Glarus tätig und wohnte während dieser Zeit etwa 50 Meter von einer Fabrik der B.________ AG entfernt. In der Folge erkrankte sie an einem pleomorphen Adenom der linken Speicheldrüse. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ersuchte sie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) um Anerkennung ihres Leidens als Berufskrankheit und um Ausrichtung der entsprechenden Leistungen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 verneinte die SUVA einen Zusammenhang der Krankheit mit ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab.
C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr Leiden als Berufskrankheit anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen auszurichten.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Das kantonale Gericht hat die intertemporalrechtlich anwendbare Regelung zur Anerkennung eines Leidens als Berufskrankheit (Art. 118 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 KUVG) - insbesondere bei einer möglichen beruflichen Exposition zu Asbeststaub (Art. 145 in Verbindung mit Anhang 1 UVV) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob das Leiden der Beschwerdeführerin (pleomorphes Adenom der linken Speicheldrüse) überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine berufliche Exposition zu Asbeststaub zurückzuführen ist.
4. Es ist letztinstanzlich zu Recht nicht mehr streitig, dass lediglich mit dem pauschalen Hinweis darauf, in den 1960er Jahren sei in der schweizerischen Textilindustrie Asbest verarbeitet worden, eine konkrete Exposition der Beschwerdeführerin an ihren damaligen Arbeitsorten nicht nachgewiesen werden kann. Eine Berufskrankheit direkt aufgrund dieser Tätigkeit ist somit zu verneinen. Die Versicherte macht jedoch geltend, während ihrer Zeit in der Schweiz lediglich 50 Meter von der B.________ AG entfernt gewohnt zu haben, weshalb sie auf dem Arbeitsweg einer erheblichen Asbeststaub-Belastung ausgesetzt gewesen sei. Ob eine Vergiftung, welche die versicherte Person auf ihrem Arbeitsweg ausserhalb des Verantwortungsbereichs ihres Arbeitgebers durch einen Listenstoff erleidet, grundsätzlich überhaupt als Berufskrankheit anerkannt werden kann, erscheint zweifelhaft, zumal ein Unfall der Versicherten auf dem Arbeitsweg nicht als Berufsunfall qualifiziert worden wäre (vgl. heute Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario). Aufgrund der Wohnsituation der Beschwerdeführerin - lediglich 50 Meter von der möglichen Asbeststaub-Quelle entfernt - kann diese Exposition nicht vorwiegend durch den Arbeitsweg bedingt gewesen sein und somit ihre Krankheit nicht vorwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden. Damit ist eine Berufskrankheit zu verneinen; auf weitere Abklärungen zur Höhe der Asbeststaubkonzentration an ihrem damaligen Wohnort und zu einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen einer Exposition zu diesem Listenstoff und dem pleomorphen Adenom der linken Speicheldrüse kann verzichtet werden. Der Einsprache- und der kantonale Gerichtsentscheid bestehen demnach zu Recht, die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold