BGer 1C_95/2014
 
BGer 1C_95/2014 vom 13.06.2014
{T 0/2}
1C_95/2014
 
Urteil vom 13. Juni 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
Sachverhalt:
A. A.________ erlitt am 31. März 2013, um ca. 21.38 Uhr, am Steuer seines Personenwagens Mercedes-Benz E 250 CDI T einen Selbstunfall. Auf der Autobahn A3 in Richtung Chur unterwegs, verlor er in Freienbach/SZ bei durch Schneeregen eingeschränkter Sicht und durch Schneematsch rutschiger Fahrbahn die Herrschaft über sein Fahrzeug, kam ins Schleudern, drehte sich um die eigene Achse und prallte wiederholt in die Mittelleitplanke. Nach den Feststellungen der Polizei wies der rechte Hinterreifen ein ungenügendes Profil auf.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses verwaltungsgerichtliche Urteil ersatzlos aufzuheben und das Verfahren zu schliessen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG auf eine Massnahme zu verzichten oder subeventuell in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung auszusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C. Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
D. Am 21. März 2014 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
E. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
F. A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte sei es mit Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) unvereinbar, ihn wegen des gleichen Vorfalls sowohl mit einer straf- als auch einer administrativrechtlichen Sanktion zu belegen.
3. Führerausweise werden nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung der Art. 16a-c SVG je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen; durch diese strafähnlichen (BGE 133 II 331 E. 4.2; 120 Ib 504 E. 4b mit Hinweis; Urteil 1C_65/2007 vom 11. September 2007 E. 3.1) Warnungsentzüge soll der Betroffene von der Begehung weiterer Widerhandlungen abgehalten werden.
 
4.
4.1. Nach dem Strafbefehl vom 3. Mai 2013, der sich im Wesentlichen auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. April 2013 stützt, trägt der Beschwerdeführer die strafrechtliche Verantwortung dafür, dass er am Abend des 31. März 2013 ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (abgefahrener Pneu hinten rechts) lenkte und bei schwierigen äusseren Bedingungen (Schneeregen, Schneematsch auf der Strasse) zufolge nicht an diese widrigen Verhältnisse angepasster Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor.
Der Beschwerdeführer muss sich diesen rechtskräftigen Strafbefehl sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht entgegenhalten lassen. Es ist entgegen seiner Auffassung mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.1.2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Verkehrsamt dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2013 ausdrücklich mitteilte, dass er allfällige Einwände bereits im Strafverfahren geltend machen müsse und es sich auf das Ergebnis des Strafverfahrens abstützen werde. Dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2013, als er seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzog, ausdrücklich erklärte, er anerkenne den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht, ändert daher nichts daran, dass er sich den Strafbefehl uneingeschränkt entgegenhalten lassen muss.
4.2. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln hat den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Eine solche entspricht einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 bzw. Art. 16b Abs. 1 SVG.
4.3. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG). Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer kann nicht unterschritten werden; daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Mobilität des Beschwerdeführers aufgrund eines körperlichen Gebrechens eingeschränkt ist und er für die Ausübung seines Berufs auf ein Auto angewiesen ist. Diesen besonderen persönlichen Verhältnissen kann allerdings das Verkehrsamt beim Vollzug Rechnung tragen, indem es allfällige Wünsche des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beginns des Entzugs angemessen berücksichtigt .
5. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi