BGer 8C_389/2014
 
BGer 8C_389/2014 vom 16.06.2014
{T 0/2}
8C_389/2014
 
Urteil vom 16. Juni 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Elsau,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Auwiesenstrasse 1, 8352 Elsau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. April 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Mai 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 24., 28., 30. Mai und 10. Juni 2014 (Poststempel)eingereichten Eingaben,
 
in Erwägung,
dass vor Vorinstanz allein die Frage im Streit stand, ob der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 zu Recht auf den gegen die Verfügung der Sozialhilfebehörde Elsau vom 23. September 2013 gerichteten Rekurs mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist,
dass dieser Entscheid auf kantonalem Recht beruht und damit vor Bundesgericht lediglich insoweit angefochten werden kann, als konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Sozialhilfebehörde geltend gemachte Geldforderung als Schadenersatzforderung und nicht als Gesuch um wirtschaftliche Hilfe wertete, weshalb dafür nicht der Verwaltungsbeschwerde-, sondern der zivilrechtliche Klageweg einzuschlagen wäre, womit der Bezirksrat zu Recht seine Zuständigkeit verneint habe,
dass das kantonale Gericht darüber hinaus der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung absprach, da sich die fragliche Verfügung der Sozialhilfebehörde erst gar nicht an sie gerichtet habe,
dass sie darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel