BGer 4A_363/2014 |
BGer 4A_363/2014 vom 17.06.2014 |
{T 0/2}
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4A_363/2014
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Urteil vom 17. Juni 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 5. Juni 2014.
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Kulm mit Verfügung vom 5. Juni 2014 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und diesen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO aufforderte, eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen und dem Gericht innert 10 Tagen den Namen der Vertreterin oder des Vertreters mitzuteilen;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juni 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 Beschwerde zu erheben;
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 und Art. 113 BGG richtet;
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dass es sich beim Bezirksgericht Kulm nicht um eine solche letzte kantonale Instanz handelt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Kulm schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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