BGer 9C_407/2014
 
BGer 9C_407/2014 vom 27.06.2014
{T 0/2}
9C_407/2014
 
Urteil vom 27. Juni 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 9. April 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 16. November 2000 unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden, bestehend seit 1995, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Die IV-Stelle Schwyz führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Nach abschlägigem Vorbescheid vom 10. April 2002 mandatierte A.________ den Sozialdienst B.________, der in der Folge den Vorbescheid akzeptierte. Am 15. Mai 2002 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid.
A.b. Am 28. April 2003 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 präzisierte er, nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle, unter Bezugnahme auf einen Bericht des Spitals C.________ vom 18. März 2003, inwiefern sich sein Zustand verschlechtert habe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die hiegegen erhobene Einsprache des A.________ wies die IV-Stelle am 29. Juni 2005 ab. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde ab.
A.c. Am 24. März 2010 meldete sich A.________ zur Früherfassung und am 13. April 2010 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Hausarzt Dr. med. D.________ erklärte am 28. April 2010, der psychische Zustand von A.________ habe sich wesentlich verschlechtert. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Mai 2010 stellte die IV-Stelle vorbescheidweise in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. In der Folge mandatierte A.________ Rechtsanwalt Christoph Erdös, dessen ebenfalls bevollmächtigter Substitut am 11. August 2010 gegen den Vorbescheid Einwände erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchte. Am 28. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Hiegegen liess A.________ erneut Beschwerde erheben, welche das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2011 abwies, soweit es darauf eintrat. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährte es A.________ unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Erdös als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
A.d. Am 21. November 2012 meldete sich A.________ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 legte A.________ dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand verändert habe und reichte ein Schreiben des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 10. Juli 2012, zu den Akten. Nach Stellungnahme des RAD vom 3. Januar 2013 holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein und veranlasste auf Anraten des RAD eine Begutachtung. Am 22. Februar 2013 ersuchte A.________ um Gewährung von Hilfsmitteln im Badezimmer (Duschhocker, Haltegriff, Toilettenarmstütze). Mittels SuisseMed@p wurde in der Folge das medizinische Begutachtungsinstitut F.________ zugewiesen, welches am 4. Oktober 2013 ein interdisziplinäres Gutachten erstattete. Nach erneuter Stellungnahme des RAD vom 10. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle am 18. Oktober 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem Rechtsanwalt Erdös am 7. November 2013 hiegegen Einwände geltend gemacht und um eine Nachfrist zu deren Begründung ersucht hatte, teilte der für A.________ zuständige Sozialarbeiter am 12. Dezember 2012 der IV-Stelle mit, es sei noch nicht sicher, ob der Anwalt das Mandat weiterführen werde. Die Koordination erfolge derzeit durch das Sozialzentrum B.________; die behandelnden Ärzte würden gerne noch eine Stellungnahme einreichen. Am 10. Dezember 2013 erhob Rechtsanwalt Erdös Einwände gegen den Vorbescheid und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Am 8. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 20. Januar 2014 reichte Rechtsanwalt Erdös zwei an das Sozialzentrum B.________ adressierte Arztberichte ein. Der RAD-Arzt empfahl am 23. Januar 2014, eine Stellungnahme der Gutachterstelle einzuholen, welche die IV-Stelle gleichentags veranlasste.
B. Eine gegen die Verfügung vom 8. Januar 2014 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. April 2014 ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Bestellung von Rechtsanwalt Erdös als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren beantragen. Auch für das letztinstanzliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
1. Streitgegenstand ist, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin.
Die allgemein gültigen Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit der Vertretung) und deren Konkretisierung im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle (Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung für das kantonale Verwaltungsverfahren verweigert wurde, gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.4). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
3. Das kantonale Gericht hat die von der Beschwerdegegnerin wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit verfügte Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung geschützt. Es stellte fest, die IV-Stelle habe nach Eingang des Schreibens des Versicherten vom 11. Dezember 2012 sowie des bei ihr am 6. Februar 2013 eingegangenen Berichts des Dr. med. E.________ (worin er auf sein [von ihm fälschlicherweise auf den 10. Juli 2012 datiertes] Schreiben vom 17. Dezember 2012 Bezug nahm) eine gesundheitliche Verschlechterung grundsätzlich als glaubhaft erachtet und aus diesem Grund eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasst. Die Vorinstanz erwog, für die Würdigung des Ergebnisses dieser Exploration sei der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht unabdingbar oder geboten gewesen. Zum einen habe nicht der Rechtsanwalt, sondern der für den Versicherten zuständige Sozialarbeiter Kritik am Gutachten geübt sowie weitere ärztliche Stellungnahmen veranlasst und ins Recht gelegt. Zum andern gälten - auch - im Vorbescheidverfahren der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die IV-Stelle habe in Anwendung der restriktiven Voraussetzungen, unter denen im Verwaltungsverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter bestehe, zu Recht einen entsprechenden Anspruch des Versicherten verneint. Auch ein allfälliger Antrag auf berufliche Massnahmen hätte keines Beizugs eines Rechtsanwaltes bedurft.
3.1. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1 erwogen, für das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und deren rechtlicher Relevanz seien gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Von einer komplexen Fragestellung könne gleichwohl nicht gesprochen werden, weil die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass in praktisch allen Vorbescheidverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Davon abzuweichen besteht keine Veranlassung (hiezu auch Urteil 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung im bisherigen Verwaltungsverfahren verneinten, ist somit nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Versicherte unbestritten auf die Unterstützung durch eine soziale Einrichtung zählen konnte und der zuständige Sozialarbeiter aktenkundig die Interessen des Versicherten hinreichend vertreten hat (vgl. Urteil 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1), indem er die Koordination des Falles übernahm und ärztliche Stellungnahmen veranlasste.
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere verneinte die Vorinstanz zu Recht eine hohe Komplexität des Falles. Eine solche lässt sich weder aus einer im Raum stehenden Simulation oder Aggravation noch - unbesehen - aus dem Umfang der Vorakten ableiten. Letzteres gilt erst recht, wenn der Aktenumfang, wie hier, im Wesentlichen auf wiederholte Anmeldungen des Versicherten zum Leistungsbezug zurückzuführen ist, die jeweils in den Akten ihren Niederschlag gefunden haben. Kein anderer Schluss drängt sich auch vor dem Hintergrund der am 23. Januar 2014 von der IV-Stelle getätigten Nachfrage beim Begutachtungsinstitut F.________ auf. Sollten sich im weiteren Verfahren komplexere Fragen ergeben, ist es dem Versicherten unbenommen, erneut ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen.
 
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
4.2. In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Urteil 9C_887/2008 vom 28. November 2008 E. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten wird insoweit gegenstandslos.
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle