BGer 8C_158/2014 |
BGer 8C_158/2014 vom 28.06.2014 |
{T 0/2}
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8C_158/2014
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Urteil vom 28. Juni 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. Der 1956 geborene A.________ war als Hilfsarbeiter der B.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Juni 2010 auf einer Baustelle von einem Rohr getroffen wurde und sich eine Prellung am rechten Unterschenkel zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 18. April 2012 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 per 31. Januar 2012 ein. Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs ging die Anstalt hiebei von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7,48 % aus.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 in dem Sinne teilweise gut, dass es feststellte, der Beschwerdeführer habe während weiteren drei Monaten Anspruch auf Taggelder; ferner wies es die Sache zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Sache zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades an sie zurückgewiesen wird.
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Erwägungen: |
1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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2. Soweit der kantonale Entscheid vom 23. Dezember 2013 einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente betrifft, handelt es sich um einen (Teil-) Zwischenentscheid: Er schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur Durchführung eines rechtsprechungskonformen Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurück.
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3. Die SUVA macht geltend, durch den kantonalen Entscheid in verschiedener Hinsicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden.
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3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff., wonach die Verwaltung, welche durch einen kantonalen Entscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, da sie ihre eigene Verfügung nicht anfechten kann. So verhält es sich hier indessen nicht: Der kantonale Entscheid vom 23. Dezember 2013 enthält keine im Sinne dieser Rechtsprechung für die Beschwerdeführerin verbindliche Vorgaben; insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, dass der Invaliditätsgrad auf jeden Fall höher liegen muss, als von der SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 angenommen wird. Im vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich ausgeführt, die SUVA habe bei der Auswahl der konkreten DAP-Blätter die bundesgerichtlichen Vorgaben nicht eingehalten. Entsprechend weist das kantonale Gericht die Sache an die SUVA zurück, damit diese unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung eine neue Auswahl aus dem DAP-Suchergebnis treffe. Der Ausgang des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens erscheint damit offen, so dass die SUVA in dieser Hinsicht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet.
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3.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verpflichtet der kantonale Entscheid sie nicht, detaillierte Arbeitsplatzbeschriebe zum gesamten DAP-Suchergebnis offenzulegen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz begründen lediglich, weshalb diese kassatorisch und nicht reformatorisch entschieden hat; eine Anweisung zur Offenlegung dieser Dokumente ist daraus nicht abzuleiten.
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3.3. Praxisgemäss vermag zudem der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.).
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4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin würde ein sofortiger Endentscheid des Bundesgerichts keinen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen; dies im Hinblick auf die heutigen Möglichkeiten der Datenverarbeitung selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin 39 zusätzliche DAP-Blätter auszudrucken hätte (vgl. dazu aber E. 3.2 hievor).
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5. Ist somit weder die Eintretensalternative nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch jene nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben, so ist auf die Beschwerde der SUVA gegen den kantonalen Entscheid vom 23. Dezember 2013 nicht einzutreten. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Juni 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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