BGer 9C_295/2014
 
BGer 9C_295/2014 vom 16.07.2014
9C_295/2014
{
T 0/2
}
 
Urteil vom 16. Juli 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. März 2014.
 
Sachverhalt:
A. Die 1973 geborene A.________, zuletzt von 9. August 1999 bis 31. Mai 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 4. Juli 2008) bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt, meldete sich am 15. Dezember 2008 unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall (Sturz auf das Steissbein; Unfallmeldung vom 29. Juli 2008) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, namentlich zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertise des Dr. med. Dipl.-Psych. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2010 und des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 20. Mai 2011). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad von 5 %; Verfügung vom 28. Oktober 2011). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Entscheid vom 12. September 2012 auf und wies die Sache zur Abklärung, ob die - nach der Begutachtung - diagnostizierte Syringomyelie auf der Höhe HWK 5 (Magnetresonanztomografie [MRT] des Spitals E.________ vom 16. August 2011; Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, Oberarzt Neurologische Klinik des Spitals G.________, vom 20. Oktober 2011) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, an die IV-Stelle zurück.
In der Folge gab die IV-Stelle eine neurologische Verlaufsuntersuchung durch Dr. med. F.________ in Auftrag (Bericht vom 23. November 2012), nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (Stellungnahme der Dr. med. H.________ vom 14. Dezember 2012) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 23. April 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. März 2014 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, umfassende medizinische Abklärungen gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2012 durchzuführen.
Am 20. Mai 2014 lässt die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe einreichen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Beim letztinstanzlich eingereichten Ärztlichen Zeugnis des Internisten Dr. med. I.________ vom 15. Mai 2014 handelt es sich um ein unzulässiges Novum, zu dem nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Folglich hat es - ebenso wie das von der Beschwerdeführerin unaufgefordert und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Schreiben vom 20. Mai 2014 - unbeachtlich zu bleiben (vgl. Urteil 9C_457/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1).
2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.1 und 3.2) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352; je mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3. Das kantonale Gericht erwog, die Verlaufsuntersuchung durch Dr. med. F.________ habe ergeben, dass sich die geklagten Beschwerden durch die Syringomyelie nicht ohne Weiteres erklären und sich keine sicheren neurologischen Ausfälle objektivieren liessen. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Syringomyelie nicht eingeschränkt. Von weiteren Abklärungen seien gemäss dem Neurologen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ferner seien neu eingegangene bildgebende Befunde (MRT vom 26. Juni 2012) vom durchführenden Facharzt für Radiologie - im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. August 2011 - als unverändert beurteilt worden. Zu keinem anderen Ergebnis führten die ins Recht gelegten Berichte des Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Mai 2013 und des Zentrums K.________ vom 13. April, 16. und 18. Mai 2012. Folglich könne ein Zusammenhang zwischen der dokumentierten, in ihrer Grösse konstanten Syringomyelie und dem geklagten Beschwerdebild nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Die getätigten Abklärungen seien als ausreichend zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der neurologischen Abklärung könne auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ abgestellt werden, wonach kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege.
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Namentlich seien die vom Versicherungsgericht verlangten Abklärungen nicht durchgeführt worden. Dieser Einwand ist unbegründet. Im Auftrag der IV-Stelle hin untersuchte der Neurologe Dr. med. F.________ die Beschwerdeführerin am 20. November 2012 (erneut) und gelangte v.a. gestützt auf die klinischen Befunde zum Schluss, die Ätiologie der panmodalen Sensibilitätsstörung der linken Körperseite bleibe weiterhin offen. Es liessen sich keine sicheren neurologischen Ausfälle objektivieren. Dies spreche zusammen mit der Anamnese eher für eine funktionelle Genese im Rahmen des Schmerzsyndroms mit Symptomausweitung. Insbesondere sei er weiterhin der Auffassung, die zervikale Syringomyelie könne nicht für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden. Es bestehe kein zentromedulläres Syndrom, keine dissoziierte Sensibilitätsstörung, ebenfalls fehlten Pyramidenbahnzeichen. Weitere bzw. andere spezialärztliche Untersuchungen hinsichtlich der Syringomyelie halte er für nicht notwendig. Mit Blick auf diese fachärztliche Verlaufsuntersuchung kann mit der Vorinstanz keine Rede davon sein, die gerichtlich verlangten Abklärungen seien nicht oder nicht rechtsgenüglich durchgeführt worden. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die vom kantonalen Gericht wiedergegebene Ausführung des Dr. med. F.________, wonach sich aus neurologischer Sicht aufgrund der Syringomyelie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben, finde in seinem Bericht keine Stütze, ist dies klar aktenwidrig. Diese Aussage kann der Antwort des Neurologen ("Nein") auf die der Frage 7 gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2012 ("Ergeben sich aus neurologischer Sicht aufgrund der Syringomyelie im HWS-Bereich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit?") ohne Weiteres entnommen werden. Ferner vermag die Beschwerdeführerin nichts darzutun, was die Feststellungen des kantonalen Gerichts, die ins Recht gelegten Berichte (des ehemaligen Hausarztes Dr. med. J.________ und des Zentrums K.________) vermöchten in Bezug auf die Syringomyelie am Ergebnis nichts zu ändern, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Sodann ist angesichts der hier im Zentrum stehenden neurologischen Fragestellung nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin (bzw. die Vorinstanz) die gesamte Krankengeschichte beim (ehemaligen) Hausarzt und Internisten Dr. med. J.________ hätte einholen sollen (vgl. Urteil 9C_942/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3). Folglich ist die Vorinstanz nicht in Willkür (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) verfallen, indem sie nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten erwog, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338 mit Hinweisen) bestehe kein Zusammenhang zwischen der Syringomyelie und dem geklagten Beschwerdebild. Unter diesen Umständen durfte das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c ATSG) - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
4.2. Die weiteren Feststellungen des kantonalen Gerichts betreffend Gesundheitsschaden und Arbeits (un) fähigkeit, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (E. 1.1 hievor), sowie die Invaliditätsbemessung werden nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit hat es bei der Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden.
5. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Furrer