BGer 1F_28/2014
 
BGer 1F_28/2014 vom 18.07.2014
{T 0/2}
1F_28/2014
 
Urteil vom 18. Juli 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_223/2014 vom 25. Juni 2014.
 
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_223/2014), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte.
Mit Eingabe vom 10. Juli (Postaufgabe: 14. Juli) 2014 sowie einer beim Bundesgericht am 17. Juli 2014 eingetroffenen Ergänzung (datiert vom 17. Juli, postalisch gestempelt bereits am 16. Juli 2014) beanstandet A.________ das Urteil vom 25. Juni 2014. Der Sache nach ersucht er um dessen Revision.
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Juni 2014 ganz allgemein. Dabei unterlässt er es allerdings, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende rechtliche Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. zugrunde liegenden kantonalen Verfahrens.
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe darzutun, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG).
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und Kenad Melunovic, Aarau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp