BGer 5A_585/2014
 
BGer 5A_585/2014 vom 23.07.2014
{T 0/2}
5A_585/2014
 
Verfügung vom 23. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Psychiatrische Klinik B.________,
2. C.________,
3. D.________,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 22. Juli 2014 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Kosten zu erheben sind,
 
verfügt der Präsident:
1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann