BGer 5A_575/2014 |
BGer 5A_575/2014 vom 24.07.2014 |
{T 0/2}
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5A_575/2014
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Urteil vom 24. Juli 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (Genugtuung und "Löschung der Akten"; fürsorgerische Unterbringung, Persönlichkeitsschutz),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung (durch den Obergerichtspräsidenten) der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren (beim Friedensrichteramt A.________) über Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf Genugtuung und auf "Löschung der Akten" (aus angeblich ungerechtfertigter fürsorgerischer Unterbringung bzw. aus Persönlichkeitsverletzung) abgewiesen hat,
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in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, spätestens seit dem ihre sofortige Entlassung aus der Klinik anordnenden Entscheid des Bezirksgerichts vom 28. März 2013 wisse die Beschwerdeführerin um die angebliche Unrechtmässigkeit ihrer Unterbringung, das Sühnebegehren habe sie jedoch erst am 19. April 2014 und damit nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR gestellt, an der Verjährung des Genugtuungsanpruchs ändere auch die seit dem 17. Juni 2013 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts, weil daraus keine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Stellung des Sühnebegehrens abgeleitet werden könne, sodann lasse sich dem erwähnten bezirksgerichtlichen Entscheid keine Unrechtmässigkeit der angeordneten Klinikeinweisung entnehmen, ebenso wenig zu beanstanden sei die vorinstanzliche Verneinung eines Anspruchs auf "Löschung der Akten", zumal sich auch dieses Begehren gegen die einweisende Ärztin richte, welcher der Entscheid über die Aktenvernichtung gar nicht zustehe, auch in diesem Punkt erwiesen sich die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos, weshalb die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) rechtskonform sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf der Unrechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu beharren und die Nichteinhaltung der Verjährungsfrist mit dem Tod ihrer Eltern (2011 und 2013) zu rechtfertigen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass es im Übrigen sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK ( MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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