BGer 5D_110/2014
 
BGer 5D_110/2014 vom 06.08.2014
{T 0/2}
5D_110/2014
 
Urteil vom 6. August 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Jovan,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung)
vom 1. Juli 2014.
 
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 6'000.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 1. Juli 2014 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Abzahlungsvereinbarung, diese sei von den Parteien auf Grund einer der Beschwerdegegnerin gerichtlich zugesprochenen arbeitsrechtlichen Forderung abgeschlossen worden und stelle als Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, weil sodann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es sich bei den Abzahlungsraten um Darlehenszins handle, seien die Höchstzinsvorschriften nicht anwendbar, ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR dargetan, die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei nicht zu beanstanden.
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, der Beschwerdegegnerin Wucher und Erpressung vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann