BGer 5D_115/2014 |
BGer 5D_115/2014 vom 12.08.2014 |
{T 0/2}
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5D_115/2014
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Urteil vom 12. August 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Versicherung Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. Juli 2014.
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 23. April 2014 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________ (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2013) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 455.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2011, für die Mahnkosten von Fr. 30.--, die Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- die Zustellkosten von Fr. 53.--, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.--, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 120.-- sowie die Parteientschädigung von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid 7. Juli 2014 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 9. August 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Rechtsöffnung zu verweigern.
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2.
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2.1. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), kann gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
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2.2. Das Obergericht hat erwogen, laut den Ausführungen der ersten Instanz habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2011 in der früheren Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes A.________ für Fr. 455.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2011, die Mahnkosten von Fr. 30.-- sowie die Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- betrieben. Den am 1. Juli 2011 erhobenen Rechtsvorschlag habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2011 gestützt auf Art. 49 ATAG aufgehoben und den Beschwerdeführer zusätzlich verpflichtet, die Betreibungskosten von Fr. 53.-- zu ersetzen. Auf Einsprache hin habe die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung am 30. September 2011 bestätigt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 25. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil vom 28. November 2012 sei das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts nicht eingetreten. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2012, das materiell über den Bestand der Forderung befinde, sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung im Umfang von Fr. 598.85 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Rechtsöffnung sei daher zu gewähren, soweit der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld inzwischen getilgt, gestundet oder verjährt sei. Der Beschwerdeführer habe keinen entsprechenden Nachweis erbracht, weshalb ihm im Umfang von Fr. 598.85 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Das Obergericht hat weiter erwogen, soweit sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze, erhebe er bloss Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin und sinngemäss Einwendungen gegen den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid. Dabei verkenne er, dass sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids zu befassen habe.
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2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau auseinander. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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