BGer 6B_769/2014
 
BGer 6B_769/2014 vom 14.08.2014
{T 0/2}
6B_769/2014
 
Urteil vom 14. August 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 16. Juli 2014.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn