BGer 5A_209/2014 |
BGer 5A_209/2014 vom 02.09.2014 |
{T 0/2}
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5A_209/2014
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Urteil vom 2. September 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Cocchi,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eigentumsfeststellungsklage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Ehegatten A.Z.________ und B.Z.________ lebten gemeinsam in einer 6-Zimmer-Wohnung (Nr. vvv) und einer als Büro genutzten 1-Zimmer-Wohnung (Nr. www) an der Strasse C.________ in D.________. Die beiden Wohnungen waren im Innern miteinander verbunden. Sie standen im Eigentum von A.Z.________. Die Ehegatten hatten keine Nachkommen und schlossen am 29. Dezember 1989 einen Ehe- und Erbvertrag. Sie verzichteten darin gegenseitig auf jegliche güter- und erbrechtlichen Ansprüche und behielten sich vor, auf ihren Tod hin separate letztwillige Verfügungen zu errichten, was sie auch taten.
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A.b. Am 20. Oktober 2003 starb A.Z.________. Sein Neffe X.________ (Beschwerdeführer) erbte seinen gesamten Nachlass und wurde damit auch Eigentümer beider Wohnungen.
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A.c. Am 15. Mai 2011 starb B.Z.________. Bis zu ihrem Tod hatte sie in der Wohnung Nr. vvv gelebt. Ihr Bruder Y.________ (Beschwerdegegner) erbte ihren gesamten Nachlass.
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B. Nach dem Tod von B.Z.________ holte der Sohn des Beschwerdegegners aus der Wohnung Nr. www einen geschlossenen Kassenschrank und aus der Wohnung Nr. vvv etliche Bilder und weitere Wertgegenstände, die er allesamt zum Beschwerdegegner verbrachte. Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden, leitete gegen den Beschwerdegegner und dessen Sohn ein Strafverfahren wegen Diebstahls ein und liess die aus den Wohnungen entfernten Objekte beschlagnahmen. Mit Vereinbarung vom 28./29. Februar 2012 einigten sich die Parteien, dass die sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände inventarisiert, geschätzt und eingelagert werden, bis die Eigentumsfrage geklärt ist.
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C. Mit Klage vom 22. März 2012 gegen den Beschwerdegegner und dessen Sohn beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er ausschliesslicher Eigentümer von zwölf einzeln aufgezählten und beschriebenen Bildern mit Rahmen, der Statue Sant'Anna und des Tresors, enthaltend Dokumente und andere Gegenstände, sei (Ziff. 1). Weiter sei sein ausschliessliches Eigentum an einzeln aufgezählten siebzig Objekten (antike Möbel, Uhren und andere Altertümer) festzustellen, die im Möbellager eingestellt seien (Ziff. 2). Eventualiter seien der Beschwerdegegner und dessen Sohn zu verpflichten, die in Ziff. 1 genannten Objekte unbeschwert herauszugeben, und er sei für berechtigt zu erklären, die im Möbellager eingestellten Objekte gemäss Ziff. 2 unbeschwert abzuholen (Ziff. 3 der Klagebegehren). Der Beschwerdegegner und sein Sohn schlossen auf Nichteintreten wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, eventuell auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht Luzern trat auf die Klage gegen den Sohn des Beschwerdegegners nicht ein (E. 2.4 S. 6) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer des Tresors gemäss Klagebegehren-Ziff. 1 ist, wies aber die Klage im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 24. Mai 2013).
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D. Der Beschwerdeführer erhob Berufung mit dem Hauptantrag, seine Klage vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Berufung und legte Anschlussberufung ein. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Berufung teilweise gut, wies hingegen die Anschlussberufung ab, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der eingeklagten zwölf Bilder inkl. Rahmen und des Tresors, enthaltend Dokumente und andere Gegenstände, sei (Urteil vom 4. Februar 2014).
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E. Mit Eingabe vom 11. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, sein Alleineigentum auch an der im Klagebegehren-Ziff. 1 genannten Statue Sant'Anna, an den im Klagebegehren-Ziff. 2 einzeln aufgezählten siebzig Objekten sowie an diversen Schlüsseln (ca. 1 kg) festzustellen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer den Beweis erbracht hat, dass die eingeklagten Gegenstände im Eigentum seines Rechtsvorgängers A.Z.________ gestanden haben, oder ob Miteigentum der Ehegatten Z.________ angenommen werden muss. Die kantonsgerichtliche Antwort auf diese Beweisfrage unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG. In formeller Hinsicht ist vorweg auf folgende Punkte hinzuweisen:
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1.1. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht lediglich Begehren auf Feststellung seines Alleineigentums. Mit Bezug auf die siebzig Objekte und die Statue Sant'Anna genügen Feststellungsbegehren, zumal die Gegenstände in einem Möbellager eingestellt bzw. von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind und damit die Herausgabe gestützt auf ein blosses Feststellungsurteil hin als gewährleistet erscheint (BGE 135 III 378 E. 2.4 S. 382 f.). Mit Bezug auf die angeblich entwendeten Schlüssel (ca. 1 kg) genügt hingegen das Feststellungsbegehren nicht, zumal sich die Schlüssel nach Angaben des Beschwerdeführers in den Händen des Beschwerdegegners befinden (S. 18 Rz. 25 der Beschwerdeschrift). Insoweit hätte der Beschwerdeführer - wie vor Kantonsgericht (Eventualberufungsantrag-Ziff. 3) - ein Herausgabebegehren stellen müssen, demgegenüber das Feststellungsbegehren subsidiär ist, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; vgl. Nicolas von Werdt, Die Beschwerde in Zivilsachen. Ein Handbuch für Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, 2010, S. 117 f. Rz. 501-505).
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1.2. Nicht eingetreten werden kann auf die Rügen, das Kantonsgericht sei willkürlich von verschiedenen Streitwerten ausgegangen und habe entsprechend willkürlich die Prozesskosten berechnet und verlegt (vorab S. 44 ff. Rz. 134-148 und S. 59 ff. Rz. 212-225 der Beschwerdeschrift). Die Rügen begründen kein formell genügendes Beschwerdebegehren. Denn der Beschwerdeführer stellt kein beziffertes Begehren, wie es auch für die Anfechtung des Prozesskostenpunkts vorausgesetzt wird, wenn sich - wie hier - den Vorbringen nicht ohne weiteres entnehmen lässt, was zahlenmässig genau gefordert wird und im Gutheissungsfall zuzusprechen ist (zuletzt: Urteile 4A_88/2014 vom 27. Februar 2014, 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 2 und 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3; vgl. von Werdt, a.a.O., S. 121 Rz. 527).
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1.3. Mit diesen Vorbehalten kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.
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2. Die Beweislage zeigt sich wie folgt:
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2.1. Die Ehegatten Z.________ unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Zum Beweis sieht Art. 200 ZGB vor, dass das Eigentum des einen oder andern Ehegatten an einem bestimmten Vermögenswert beweisen muss, wer es behauptet (Abs. 1), und dass Miteigentum beider Ehegatten angenommen wird, wenn dieser Beweis nicht erbracht werden kann (Abs. 2). Die Beweisvorschrift findet sich wörtlich gleich im Güterstand der Gütertrennung (Art. 248 ZGB). Sie gilt sowohl unter den Ehegatten wie auch zwischen einem Ehegatten und den Erben des andern, ebenso zwischen einem Ehegatten und Dritten, vor allem Gläubigern des andern Gatten. Der Beweis wird vereinfacht durch die Vermutungen, die sich aus dem Besitz beweglicher Sachen (Art. 930/931 ZGB) ergeben und durch den Eintrag im Grundbuch (Art. 937 ZGB). Er kann mit allen Beweismitteln erbracht werden: Schriftstücke, Zeugeneinvernahmen, Sachverständigengutachten. Zu den Beweismitteln gehören insbesondere auch öffentlich beurkundete Inventare (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191, S. 1308 Ziff. 222.141). Diese Vermutungen aus Besitz und Grundbucheintrag erbringen unter Vorbehalt ihrer Widerlegung den Beweis gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB und verdrängen die Vermutung gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB (aus der Rechtsprechung: BGE 117 II 124 E. 2 S. 126, betreffend Besitz am Mobiliar der ehelichen Wohnung; BGE 116 III 32 E. 2 S. 34, betreffend Besitz am Inhalt eines Weinkellers; Urteile 5A_87/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.1, 5A_137/2009 vom 8. November 2010 E. 3.4 und 5A_28/2009 vom 5. Februar 2010 E. 4.2, in: FamPra.ch 2010 S. 422 f., betreffend Eigentum an Grundstücken). Hält das Sachgericht das Alleineigentum eines Ehegatten an einem bestimmten Vermögenswert für erwiesen, werden die Beweislastverteilung gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB und die Miteigentumsvermutung gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB gegenstandslos (Urteile 5A_776/2009 vom 27. Mai 2010 E. 5 und 5C.171/2003 vom 11. November 2003 E. 1.3, in: FamPra.ch 2004 S. 379).
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2.2. Die Frage, ob ein Beweis erbracht oder eine Vermutung widerlegt ist, beantwortet die Beweiswürdigung (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602 und BGE 119 II 114 E. 4c S. 117). Sie gehört zur Feststellung des Sachverhalts und kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Wird eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2.3. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522).
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3. Mit der Einreichung zusätzlicher Urkunden und dem Antrag auf Einvernahme neuer Zeugen hat der Beschwerdeführer versucht, das Beweisverfahren vor Kantonsgericht zu ergänzen. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Beweisanträge seien im Berufungsverfahren allesamt unzulässig (E. 1.2 S. 7 des angefochtenen Urteils).
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3.1. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, in: SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven - wie vorliegend - hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ 135/2013 I S. 311).
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3.2. Das Kantonsgericht hat auf die bundesgerichtliche Praxis abgestellt und die Anforderungen von Art. 317 ZPO als nicht erfüllt betrachtet. Was der Beschwerdeführer dagegenhält, ist nicht stichhaltig und ufert in eine Urteilsschelte aus. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:
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3.2.1. Der Beschwerdeführer rechtfertigt das Vorbringen neuer Beweismittel damit, dass erst die Fehlinterpretation von Beweisurkunden durch das Bezirksgericht ihn zu weiteren Recherchen und zur Einreichung von Noven veranlasst habe (vorab S. 26 Rz. 52 und S. 29 f. Rz. 60-64 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hat diese Begründung vielleicht verkürzt, aber richtig dahin gehend zusammengefasst, der Beschwerdeführer lege dar, dass er im vorinstanzlichen Verfahren mit einem Prozesserfolg gerechnet und aufgrund des (teilweisen) Misserfolgs nun neue Nachforschungen angestellt habe (E. 1.2 S. 7 des angefochtenen Urteils). Denn so oder anders will der Beschwerdeführer geglaubt haben, dass er das Eigentum seines Rechtsvorgängers an den streitigen Gegenständen bereits mit den wenigen vor Bezirksgericht eingereichten und beantragten Beweismitteln bewiesen habe und dass er deshalb in erster Instanz darauf habe verzichten können, nach weiteren Beweisurkunden oder Zeugen zu forschen. Dass sich Erwartungen an die gerichtliche Beweiswürdigung nicht erfüllt haben, rechtfertigt für sich allein keine neuen Vorbringen in zweiter Instanz. Vielmehr durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe der von ihm geforderten Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht genügt (so auch im zit. Urteil 4A_334/2012 E. 3.1).
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3.2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer weiter Beweisschwierigkeiten geltend, weil der Beschwerdegegner bzw. dessen Sohn auch Dokumente aus dem von ihm benutzten Büro seines Rechtsvorgängers (Wohnung Nr. www) mitgenommen habe (S. 30 Rz. 62) und weil er selber es nach der Versiegelung der Wohnung soweit möglich vermieden habe, sein Büro zu betreten (S. 46 f. Rz. 149-152 der Beschwerdeschrift). Damit vermag der Beschwerdeführer seine Säumnis im Beweisverfahren indessen offenkundig nicht zu entschuldigen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb er ausserstande gewesen sein soll, wenigstens Editionsbegehren gegen den Beschwerdegegner zu stellen oder sein Büro in Begleitung einer Aufsichtsperson zu betreten. Soweit er diese untauglichen Erklärungen bereits in seiner Berufungsschrift abgegeben haben sollte, verletzt es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass das Kantonsgericht darauf nicht eigens eingegangen ist (S. 47 Rz. 153-156 der Beschwerdeschrift). Die behördliche Prüfungs- und Begründungspflicht betrifft die für das Urteil wesentlichen Vorbringen der Parteien und gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Urteil mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
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3.2.3. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe in der Beweisführung unverschuldet auch deshalb neue Beweismittel einreichen müssen, weil das Bezirksgericht und in der Folge auch das Kantonsgericht ihre Fragepflicht missachtet hätten (S. 29 f. Rz. 60 und 63 und S. 49 f. Rz. 173 der Beschwerdeschrift). Für güterrechtliche Fragen gilt selbst unter Ehegatten der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO), wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO ersetzt dabei weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch dient sie dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2 und 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3, in: sic! 2014 S. 371 und SZZP 2014 S. 315 f.). Auf eine Missachtung der Fragepflicht durch das Gericht kann sich der im Verfahren von Anfang an anwaltlich vertretene Beschwerdeführer deshalb nicht berufen.
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3.3. Alle weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers zu eigenen Versehen, Verschrieben des Kantonsgerichts und ähnlicher Kritik am angefochtenen Urteil ändern nichts daran, dass die Ablehnung der neuen Beweismittel im Berufungsverfahren insgesamt kein Bundesrecht verletzt. Waren die Beweismittel somit unzulässig, kann daraus auch vor Bundesgericht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (S. 36 f. Rz. 100-102) - nichts abgeleitet werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 123 III 292 E. 5 S. 302; Urteil 5A_539/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2.3, in: Pra 97/2008 Nr. 77 S. 518).
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4. Vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs darin erblickt, dass das Bezirksgericht die beantragte Einvernahme von Zeugen verweigert habe. Das Kantonsgericht hat ihm insoweit recht gegeben, als die bezirksgerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer lege die Beweisthemen für die angerufenen Zeugen nicht dar, aktenwidrig sei. Gleichwohl ist es zum Schluss gelangt, die Zeugen seien nicht einzuvernehmen. Denn der Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Einzelnen und konkret bezogen auf die verschiedenen Sachverhaltselemente darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte (E. 1.4 S. 7 f. des angefochtenen Urteils).
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4.1. Die kantonsgerichtliche Begründung ist zweigeteilt. Vorweg geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer zu den einzelnen Beweisanträgen substantiiert ausgeführt hat, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen, d.h. ob seine Klage "die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen" (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO) enthalten hat. Das Kantonsgericht hat diese erste Frage bejaht und die gegenteilige Feststellung des Bezirksgerichts für aktenwidrig erklärt. In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht geprüft, ob die Zeugen im Berufungsverfahren einzuvernehmen seien (Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder die Sache zu diesem Zweck an das Bezirksgericht zurückzuweisen sei (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Diese zweite Frage hat das Kantonsgericht verneint, weil der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift nicht darlegt habe, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte.
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4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es überbinde ihm die Verantwortung für die Aufhebung der Aktenwidrigkeit und übersehe bzw. lasse unberücksichtigt, dass die entsprechenden Beweisthemen in Klage und Replik klar definiert seien (S. 48 Rz. 164 der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist nicht stichhaltig.
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4.2.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 134/2012 I S. 232). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f., mit Hinweisen auch auf teilweise abweichende Lehrmeinungen).
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4.2.2. Dass seine Berufungsschrift diesen formellen Anforderungen - entgegen der Annahme des Kantonsgerichts - genügt und sich nicht in blossen Verweisen auf klare Definitionen in Klage und Replik erschöpft hat, behauptet und belegt der Beschwerdeführer in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG). Denn unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer heute begründet, wie wichtig die Einvernahme namentlich des zuständigen Teilungsbeamten als Zeugen gewesen wäre (vorab S. 30 f. Rz. 65-71 und S. 48 Rz. 165 der Beschwerdeschrift), ist es dazu vor Bundesgericht zu spät. Gerade mit Bezug auf diesen angeblich wichtigen Zeugen müsste aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin angenommen werden, der Teilungsbeamte hätte darüber aussagen sollen, was ihm Erben und andere Nachlassbeteiligte gesagt haben und wie er selber die dem Gericht als Beweisurkunden vorgelegten Testamente und den Ehe- und Erbvertrag verstehe. Blosses Zeugnis von Hörensagen aber ist ausgeschlossen, und die Urkundenbeweiswürdigung obliegt allein dem Gericht (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7321 f.) Auch vom Ergebnis her könnte deshalb nicht gesagt werden, die Verweigerung dieser Zeugeneinvernahme habe den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers verletzt (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
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4.3. Jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine Verletzung von Bundesrecht darin zu erblicken, dass das Kantonsgericht die Einvernahme der erstinstanzlich beantragten Zeugen abgelehnt hat, weil der Beschwerdeführer nicht in der Berufungsschrift selbst näher dargelegt hat, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme der erstinstanzlich verweigerten Beweise geführt hätte, d.h. einem allgemeinen Grundsatz entsprechend eben nicht begründet hat, dass und inwiefern die Behebung des geltend gemachten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 137 II 122 E. 3.4 S. 125).
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5. Sein Alleineigentum an den eingeklagten Gegenständen hat der Beschwerdeführer aufgrund des Ehe- und Erbvertrags und der späteren Testamente der Ehegatten Z.________ als nachgewiesen erachtet. Das Kantonsgericht ist vom Gegenteil ausgegangen (E. 1.8 S. 10 und E. 1.12 S. 11 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Würdigung (vorab S. 31 ff. Rz. 72-94, S. 49 Rz. 171, S. 51 Rz. 180 und S. 53 Rz. 190 der Beschwerdeschrift).
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5.1. Die Verfügungen von Todes wegen als Urkunden dienen hier nicht dem Beweis, dass A.Z.________ die eingeklagten Gegenstände gültig erworben hat (Dispositivurkunde). Sie sollen vielmehr das Alleineigentum von A.Z.________ an den eingeklagten Gegenständen beweisen, deren Erwerb früher und ausserhalb der Verfügungen von Todes wegen erfolgt ist (Indizienurkunde; Urteil 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003 E. 2.2.3, nicht veröffentlicht in: BGE 129 III 481, wohl aber in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Update, N. 36 zu Art. 198 ZGB).
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5.2. Im Einzelnen hat das Kantonsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, warum sich aus dem Ehe- und Erbvertrag ergeben soll, dass die Wohnungseinrichtung sich im Zeitpunkt des Todes von A.Z.________ in dessen Alleineigentum befunden haben solle (E. 1.8 S. 10), und es fehlten in der Berufungsschrift konkrete Ausführungen zur angeblichen Fehlinterpretation des Ehe- und Erbvertrags durch das Bezirksgericht. Im Übrigen könne aus dem Ehe- und Erbvertrag nichts Schlüssiges abgeleitet werden (E. 1.12 S. 11 des angefochtenen Urteils).
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5.3. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun.
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5.3.1. Dass sich das Kantonsgericht mit seinen Einwänden mangels Substantiierung nicht befasst hat, findet der Beschwerdeführer nicht gut, erhebt dagegen aber keine Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5.3.2. Weiter räumt der Beschwerdeführer ein, dass weder im Ehe- und Erbvertrag noch in den Testamenten die eingeklagten Gegenstände aufgelistet worden seien. Schwer nachvollziehbar ist deshalb der Gedankengang, wonach die Testamente anstelle der Inventarlisten getreten seien, die im Ehe- und Erbvertrag fehlten (S. 32 Rz. 75), selber aber wiederum keine Einzelgegenstände auflisteten (S. 32 Rz. 77). Beweismässig lassen die angerufenen Urkunden unter Willkürgesichtspunkten somit alles offen, weshalb für den Beweis des Alleineigentums daraus nichts abgeleitet werden muss. Ebenso wenig leuchtet die vorgeschlagene Indizienbeweiswürdigung ein, dass in den Verfügungen von Todes wegen spezifiziert worden wäre, wenn beim Mobiliar eine Ausnahme vom Alleineigentum - nämlich Miteigentum - gemacht worden wäre (S. 32 Rz. 79 der Beschwerdeschrift). Denn kraft Gesetzes wird nicht Alleineigentum vermutet, wenn kein Miteigentum bewiesen werden kann, sondern umgekehrt der Beweis des Alleineigentums verlangt, ansonsten Miteigentum vermutet wird.
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5.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das Verhalten der Witwe B.Z.________, die nach dem Tod ihres Ehemannes A.Z.________ auf eine Zuteilung des Hausrats gemäss Art. 219 Abs. 2 ZGB zu Eigentum deshalb verzichtet habe, weil sie genau gewusst habe, dass der gesamte Hausrat gemäss Ehe- und Erbvertrag im Eigentum von A.Z.________ gestanden sei (S. 32 Rz. 74 i.V.m. S. 21 Rz. 35 der Beschwerdeschrift). Aus dem Ehe- und Erbvertrag ergibt sich zu den Eigentumsverhältnissen am Hausrat der Ehegatten indessen nichts. Naheliegend ist vielmehr, dass B.Z.________ die Zuteilung des Eigentums am Hausrat gemäss Art. 219 Abs. 2 bzw. Art. 612a Abs. 1 ZGB nicht verlangt hat, weil sie den Hausrat als ihr Eigentum betrachtet oder an den Ehe- und Erbvertrag gedacht hat, in dem die Ehegatten gegenseitig auf jegliche güter- und erbrechtlichen Ansprüche und damit auch auf eine Zuweisung des Hausrats auf "Anrechnung" an diese Ansprüche verzichtet hatten (zur Zulässigkeit des Verzichts: HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 20 und N. 73 ff. zu Art. 219 ZGB).
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5.3.4. Schliesslich ergibt sich aus dem Ehe- und Erbvertrag auch nicht, dass das Mobiliar am Zweitwohnsitz von B.Z.________ im E.________ in ihrem Alleineigentum, das Mobiliar der ehelichen Wohnung in D.________ jedoch im Alleineigentum von A.Z.________ stehen soll (S. 22 f. Rz. 42 und 43 der Beschwerdeschrift). Aus dem Ehe- und Erbvertrag ergibt sich zu den Eigentumsverhältnissen an den eingeklagten Gegenständen willkürfrei nichts, zumal sie darin weder aufgelistet noch erwähnt werden. Es verhält sich vielmehr so, dass der Beschwerdeführer - wie er in der kantonalen Berufungsschrift auch eingeräumt hat (S. 13 Rz. 48, amtl.Bel. 1) - nicht in der Lage ist, eindeutige Kauf- bzw. Verkaufsbelege zu den einzelnen Gegenständen vorzuweisen. Das Kantonsgericht hat deshalb - entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers (S. 21 Rz. 37) - auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht auf jedes einzelne Vorbringen, die insgesamt ohne Willkür als unbelegt gewürdigt werden durften, eingegangen ist (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
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5.3.5. Unter Willkürgesichtspunkten musste das Kantonsgericht aus den Verfügungen von Todes wegen beweiswürdigend nichts zugunsten des Alleineigentums des Beschwerdeführers an den eingeklagten Gegenständen ableiten.
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6. Zum Beweis seines Alleineigentums hat sich der Beschwerdeführer auf eine E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners an seine Ehefrau vom 6. Juli 2011 berufen (kläg.Bel. 84).
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6.1. Der Rechtsvertreter teilt in der E-Mail zunächst mit, er habe die Unterlagen, die ihm vom Teilungsamt mitgeteilt worden seien, geprüft. Daraus gehe eindeutig hervor, dass Alleinerbe der Beschwerdeführer sei. Nicht so klar sei die rechtliche Situation der beweglichen Sachen, die ausschliesslich über den Ehe- und Erbvertrag geklärt werden müsse. Der Rechtsvertreter erläutert sodann den Inhalt des Ehe- und Erbvertrags und zieht daraus folgende Schlüsse: "Es liegt also - im Gegensatz zu Ihrer Meinung - keinerlei Beweis vor, dass die Gemälde, Möbel, Teppiche, der Hausrat, usw., die sich in der Wohnung in D.________ befinden zur Errungenschaft des verstorbenen A.Z.________ gehören resp. dass sie mit seinem eigenen Geld gekauft wurden. Es ist wahrscheinlicher, dass der grösste Teil der Einrichtung mit dem beträchtlichen Immobilieneinkommen, über das Frau B.Z.________ verfügte und das mit den Jahren spurlos verschwand (...), gekauft wurde. Es ist bekannt, dass der verstorbene A.Z.________ dieses Geld für den Kauf von Einrichtungsgegenständen und Kunstwerken benutzte" (kläg.Bel. 84, wiedergegeben auf S. 37 f. Rz. 103 der Beschwerdeschrift).
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6.2. Der Beschwerdeführer schliesst aus der E-Mail, dass der Beschwerdegegner die Eigentumsansprüche von A.Z.________ vollumfänglich anerkenne, diese jedoch deshalb bestreite, weil A.Z.________ die von ihm beanspruchten Gegenstände aus dem Immobilieneinkommen von B.Z.________ erworben haben solle (S. 39 Rz. 105), bzw. dass mit dieser E-Mail die fraglichen Gegenstände vom Beschwerdegegner als Alleineigentum des A.Z.________ vorbehaltlos anerkannt würden (S. 40 Rz. 113) und dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in der E-Mail unmissverständlich behauptet habe, die fraglichen Gegenstände seien mit finanziellen Mitteln der B.Z.________ erworben worden (S. 42 Rz. 126 der Beschwerdeschrift). Derartige Folgerungen müssen aus der E-Mail unter Willkürgesichtspunkten nicht gezogen werden. Es darf ihr vielmehr willkürfrei entnommen werden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ausdrücklich widerspricht ("im Gegensatz zu Ihrer Meinung") und ausdrücklich festhält, es liege "keinerlei Beweis vor" für die Errungenschaft und damit das Eigentum von A.Z.________ bzw. dessen Alleinerben. Auch muss aus der E-Mail keine unmissverständliche Behauptung des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Es heisst darin lediglich, es liege auch keinerlei Beweis vor, dass die fraglichen Gegenstände mit dem Geld von A.Z.________ gekauft worden seien. Anschliessend behauptet der Beschwerdegegner nichts unmissverständlich, sondern stellt Vermutungen darüber an ("Es ist wahrscheinlicher"), mit wessen Geld die Gegenstände gekauft worden sein könnten.
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6.3. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 40 Rz. 113) hat das Kantonsgericht die besagte E-Mail vom 6. Juli 2011 nicht unbeachtet gelassen. Es hat die E-Mail im soeben dargelegten Sinn (E. 1.7 S. 9 f. des angefochtenen Urteils) und damit willkürfrei gewürdigt. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich auf seine Bestreitung, A.Z.________ habe die eingeklagten Gegenstände mit dem Geld von B.Z.________ erworben, nicht mehr einzugehen (vorab S. 37 ff. Rz. 103-133 der Beschwerdeschrift).
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7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, in der von ihm und früher von A.Z.________ als Büro genutzten 1-Zimmer-Wohnung (Nr. www) hätten sich nebst dem Tresor noch acht weitere eingeklagte Gegenstände befunden. Wenn ihm nun aber der Tresor zu Alleineigentum zugesprochen werde, so müsse dies auch für die acht anderen Gegenstände in der 1-Zimmer-Wohnung gelten (vorab S. 35 f. Rz. 95-99 der Beschwerdeschrift).
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7.1. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner das Urteil des Kantonsgerichts nicht angefochten hat und damit das Alleineigentum des Beschwerdeführers am Tresor, enthaltend Dokumente und andere Gegenstände, rechtskräftig festgestellt ist. Von der Rechtskraftwirkung werden indessen weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Erwägungen erfasst (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478; 136 III 345 E. 2.1 S. 348), so dass aus der rechtskräftigen Feststellung des Eigentums am Tresor nicht zwingend auf das Eigentum an allen weiteren Gegenständen geschlossen werden kann, die sich im gleichen Raum befunden haben.
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7.2. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat (E. 2 S. 12), war die 1-Zimmer-Wohnung mit der 6-Zimmer-Wohnung intern verbunden, hatte aber auch einen eigenen Zugang (E. 4.1 S. 6). Sie wurde von A.Z.________ als Büro genutzt. Auch B.Z.________ hatte Zutritt zum Büro, benutzte es aber kaum (E. 7 S. 8 des bezirksgerichtlichen Urteils). Räumlich betrachtet, hat es sich bei der frei zugänglichen 1-Zimmer-Wohnung um das siebte Zimmer der 6-Zimmer-Wohnung gehandelt (E. 2.2.1 S. 12 des kantonsgerichtlichen Urteils).
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7.3. Der Beschwerdeführer will aus der alleinigen oder praktisch alleinigen Nutzung des Büros durch seinen Rechtsvorgänger auf dessen und damit sein Eigentum am Mobiliar des Büros schliessen. Er beruft sich offenbar auf Art. 930 ZGB, wonach vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer ist. Vorausgesetzt ist dabei allerdings nachgewiesener Alleinbesitz, der zur Vermutung von Alleineigentum berechtigt, während blosser Mitbesitz nur zur Vermutung von Miteigentum führt. Wo Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben oder gelebt haben, besteht für Sachen des gemeinsamen Haushaltes keine Rechtsvermutung zugunsten des einen oder anderen Beteiligten. Mit Bezug auf Ehegatten kann deshalb bei Gegenständen des gemeinsamen Hausrats auch dann keine Vermutung des Eigentums abgeleitet werden, wenn nur ein Ehegatte den Besitz ausübt. In diesem Sinne spricht der Umstand, dass nur die Ehefrau die Kochtöpfe benutzt, nicht dafür, dass sie in ihrem Alleineigentum stehen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 19 zu Art. 200 ZGB). Die Rechtsprechung teilt die Ansicht (BGE 117 II 124 E. 2 S. 126). Dabei ändert auch der besondere Wert eines Gegenstandes an der Zuordnung zum gemeinsamen Haushalt nichts, solange nicht eine deutliche örtliche Absonderung von den Räumen des Haushaltes nachgewiesen ist (BGE 116 III 32 E. 2 S. 34; seither: Steinauer, Commentaire romand, 2010, N. 6 zu Art. 200 ZGB, und AEBI-MÜLLER/ JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 287 ff., S. 290; je mit Hinweisen).
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7.4. Fallbezogen folgt daraus, dass den kantonalen Gerichten beizupflichten sein dürfte, dass der Tresor im Alleinbesitz und damit im Alleineigentum von A.Z.________ gestanden ist, aber nicht weil er ihn allein benutzt hat, sondern weil er seiner einstigen beruflichen Tätigkeit als Kaufmann gewidmet gewesen sein könnte. Gleiches gilt nun aber nicht für die anderen eingeklagten acht Gegenstände (Wandappliken, Tische usw.), die zum Hausrat der zur 6-Zimmer-Wohnung gehörenden 1-Zimmer-Wohnung zu zählen sind, die auch für B.Z.________ frei zugänglich war, selbst wenn sie das Büro nur selten betreten haben dürfte. Daran hat Mitbesitz bestanden und ist Alleinbesitz von A.Z.________ einzig wegen der fast ausschliesslichen Nutzung des Büros nicht nachgewiesen, so dass auch Alleineigentum nicht zu vermuten ist.
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7.5. Insgesamt kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte die Klage auch mit Bezug auf die acht Einrichtungsgegenstände in der 1-Zimmer-Wohnung abgewiesen haben.
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8. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich weder die rechtliche Beurteilung und die Sachverhaltsermittlung als bundesrechtswidrig noch die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich. Der Beschwerdeführer erhebt zwar im Weiteren eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber den kantonalen Gerichten wie juristische Spitzfindigkeiten gegen eine Partei, Desinteresse an der Wahrheitsfindung und Ähnliches (vorab S. 50 ff. Rz. 174-194 der Beschwerdeschrift), die jedoch - so wie sie begründet sind und vorgetragen werden - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
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9. Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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