BGer 2C_761/2014 |
BGer 2C_761/2014 vom 04.09.2014 |
{T 0/2}
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2C_761/2014
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Urteil vom 4. September 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________Beschwerdeführerin,
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. August 2014.
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Erwägungen: |
1. A.________ (geb. 1991) stammt nach eigenen Angaben aus Bosnien/Herzegowina. Sie hielt sich seit Frühling 2014 in der Schweiz auf und wurde hier im Zusammenhang mit verschiedenen Diebstählen angehalten. Am 22. August 2014 wies das Bundesamt für Migration das Asylgesuch von A.________ ab; tags darauf wurde sie in Ausschaffungshaft genommen. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und bestätigte diese am 22. August 2014 bis zum 20. November 2014. Am 3. September 2014 leitete sie ein Schreiben von A.________ vom 28. August 2014 an das Bundesgericht weiter, worin diese um eine weitere Chance ersucht. Sie wolle nicht in ihre Heimat zurück, sondern nach Belgien ausreisen.
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2. |
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss
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2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert sinngemäss den Asyl- und Wegweisungsentscheid und will eine "weitere Chance" erhalten. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung und nicht diese selber (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit den Voraussetzungen der Ausschaffungshaft setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie verkennt, dass es sich bei ihrer Festhaltung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, welche den Vollzug ihrer Wegweisung in die Heimat sichern soll, da dieser gestützt auf ihr bisheriges Verhalten gefährdet erscheint. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, freiwillig nach Belgien ausreisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie sie dies legal tun könnte, nachdem sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat (Dublinabkommen). Nur ihr Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, sie zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60). Die Beschwerdeführerin kann ihre Festhaltung verkürzen, indem sie bei der Ausschaffung mit den Behörden kooperiert.
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2.3. Da die vorliegende Eingabe sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzen könnte, ist darauf nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
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3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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