BGer 1F_36/2014 |
BGer 1F_36/2014 vom 23.09.2014 |
{T 0/2}
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1F_36/2014
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Urteil vom 23. September 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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handelnd durch C.________,
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dieser vertreten durch B.________,
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2. B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2014 vom 14. August 2014.
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Erwägungen: |
1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhoben A.________ und B.________ im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Beschwerde gegen die Herausgabe von Zeugeneinvernahmeprotokollen im vereinfachten Verfahren an Slowenien.
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Am 25. Juli 2014 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) darauf nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation. Zudem erachtete es die Beschwerde als verspätet.
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Auf die von A.________ und B.________ hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat der bundesgerichtliche Einzelrichter mit Urteil vom 14. August 2014 (1C_370/2014) nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte und zudem offensichtlich kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorlag (E. 5).
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2. A.________ und B.________ ersuchen um Revision des Urteils des bundesgerichtlichen Einzelrichters.
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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3. Auch bei einem Revisionsgesuch gelten die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 5 mit Hinweis).
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Die Gesuchsteller genügen diesen erneut nicht. Sie zählen (S. 3) lediglich Revisionsgründe nach Art. 121 f. BGG auf, legen aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese gegeben sein sollen.
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Schon deshalb kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden und es kann offen bleiben, ob dieses nicht auch als rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG) hätte beurteilt werden müssen.
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Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Sache formlos abzulegen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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