BGer 6B_808/2014
 
BGer 6B_808/2014 vom 26.09.2014
{T 0/2}
6B_808/2014
 
Urteil vom 26. September 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juli 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen alle Bundesrichter wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn