BGer 1C_473/2014 |
BGer 1C_473/2014 vom 02.10.2014 |
{T 0/2}
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1C_473/2014
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Urteil vom 2. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 1. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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Erwägungen: |
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 2. Juli 2013 den Führerausweis für sämtliche Kategorien mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung des Führerausweises von einem neurologischen/neuropsychologischen Zeugnis abhängig, welches die Fahreignung ausdrücklich bestätige. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Ausweisentzug erfolgte aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. März 2013. A.________ kollidierte bei einem Abbiegemanöver mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen. Die Zuger Polizei bat die Administrativbehörde mit Bericht vom 31. Mai 2013 um Abklärung der Fahreignung, worauf das Strassenverkehrsamt A.________ aufforderte, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Bericht vom 25. Juni 2013 verneinte der Amtsarzt die Fahreignung von A.________.
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A.________ erhob mit Eingabe vom 5. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 24. Februar 2014 die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung des Strassenverkehrsamts auf und wies die Sache zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer geeigneten fachärztlichen Begutachtung an die Vorinstanz zurück (Ziffer 1). Gleichzeitig verfügte das Departement, dass der Führerausweis bis zum Erlass der neuen Verfügung des Strassenverkehrsamts vorläufig entzogen bleibe (Ziffer 2) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. April 2014 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. September 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. Im Übrigen hob das Verwaltungsgericht die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Februar 2014 von Amtes wegen auf und änderte sie wie folgt ab:
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"1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Juli 2013 aufgehoben und ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet.
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2. Im Übrigen wird die Beschwerde an das Strassenverkehrsamt zur Anordnung einer geeigneten fachärztlichen Begutachtung zurückgewiesen."
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Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass aufgrund des amtsärztlichen Berichts sowie der Umstände des Verkehrsunfalls genügend Anhaltspunkte für ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es zurzeit nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer zum Strassenverkehr zuzulassen. Die Vorinstanz habe zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt und die Angelegenheit zur weitern Abklärung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 29. September 2014 (Postaufgabe 30. September 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Begründung bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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