BGer 1F_29/2014 |
BGer 1F_29/2014 vom 03.10.2014 |
{T 0/2}
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1F_29/2014
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Urteil vom 3. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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handelnd durch B.________,
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und dieser vertreten durch C.________,
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2. C.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. D.________, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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2. E.________, c/o Staatsanwaltschaft I
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des Kantons Zürich,
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Gesuchsgegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_172/2014 vom 3. Juni 2014.
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In Erwägung, |
dass die Gesuchsteller den ihnen im vorliegenden Verfahren 1F_29/2014 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis am 12. September 2014 nicht geleistet und ebenfalls kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt haben;
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dass sie zwar mit - wohl versehentlich vom 9. Mai 2014 datierter - Eingabe, die am 18. August 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, offenbar beantragen wollten, der Vorschuss möge von einem ihnen erst noch zu überweisenden grösseren Betrag von USD in Abzug gebracht werden;
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dass ihnen indes mit Schreiben vom 26. August 2014 mitgeteilt worden ist, dass derartige Verrechnungsgeschäfte in den die bundesgerichtlichen Kosten betreffenden Bestimmungen (Art. 62 ff. BGG) nicht vorgesehen sind;
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dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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