BGer 5A_767/2014 |
BGer 5A_767/2014 vom 03.10.2014 |
{T 0/2}
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5A_767/2014
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Urteil vom 3. Oktober 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
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Gegenstand
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Prozessbeistandschaft (Kindesunterhalt),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Juli 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Juli 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für den Sohn des Beschwerdeführers zwecks Regelung der Unterhaltspflicht sowie gegen die Ernennung einer Beiständin abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, nachdem der Unterhaltsvertrag nicht zustande gekommen sei, habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu Recht eine Beistandschaft für den Sohn angeordnet und eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Beiständin ernannt, diese sei u.a. beauftragt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers zu sorgen, die Verteilung der Verfahrenskosten sei ebenso wenig zu beanstanden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Kantonsgerichts hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass dies namentlich für den Antrag auf Korrektur des Unterhaltsvertrages gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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