BGer 2C_915/2014 |
BGer 2C_915/2014 vom 07.10.2014 |
{T 0/2}
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2C_915/2014
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Urteil vom 7. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft / Haftentlassung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. September 2014.
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Erwägungen: |
1. Der 1959 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ ersuchte 2013 und 2014 je erfolglos um Asyl in der Schweiz. Am 8. August 2014 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gegen ihn Ausschaffungshaft an, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. August 2014 nach mündlicher Verhandlung, an welcher ihm ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben war, für drei Monate, bis zum 6. November 2014, bestätigte. Auf eine erste dagegen erhobene, vom Ausländer eigenhändig verfasste Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_726/2014 vom 26. August 2014 nicht ein. Die zweite diesbezügliche, nun vom Rechtsvertreter verfasste Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2014 wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_844/2014 vom 25. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 12. September 2014 beantragte A.________ mündlich die Haftentlassung. Am 18. September 2014 reichte er ein schriftliches Haftentlassungsgesuch ein. Am 23. September 2014, am achten Arbeitstag (vgl. Art. 80 Abs. 5 AuG) nach der mündlichen Gesuchstellung, führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Ausländer wiederum unentgeltlich anwaltlich verbeiständet war. In deren Anschluss wies es das Haftentlassungsgesuch ab.
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Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Postaufgabe 6. Oktober) beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 23. September 2014.
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Wie dem Beschwerdeführer schon in den ihn betreffenden Urteilen 2C_726/2014 und 2C_844/2014 zur Genüge erläutert wurde, bedarf die Beschwerde einer Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), die sachbezogen zu sein hat, d.h. sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat.
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Das Verwaltungsgericht beschreibt die im Rahmen eines Haftentlassungsverfahrens zu beachtenden Verfahrensvorschriften und zeigt auf, dass diese vorliegend eingehalten sind (E. I.1 und I.2). Anschliessend befasst es sich mit der Frage, ob Gründe vorliegen, die zur vorzeitigen Aufhebung der rechtskräftig bis zum 6. November 2014 genehmigten Ausschaffungshaft führen müssten; es stellt fest, dass weder die die Haftanordnung rechtfertigenden Gründe dahingefallen sind noch sich Aspekte ergäben, die eine neue Einschätzung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Haft erforderten (E. II.1 bis II.8).
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Der Beschwerdeführer, der teilweise wiederholt, was er im Verlauf der bisherigen Verfahren schon erfolglos vorgebracht hat (z.B. Beziehungen zu Frankreich), und sich zu über den begrenzten Prozessgegenstand (Fortbestehen der Haftvoraussetzungen) hinausgehenden Aspekten äussert, lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit diesen einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen lässt sich angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern sich dessen Urteil mit formgerechten Rügen erfolgreich als rechtsverletzend rügen liesse.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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