BGer 5A_786/2014 |
BGer 5A_786/2014 vom 14.10.2014 |
{T 0/2}
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5A_786/2014
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Urteil vom 14. Oktober 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf eine Eingabe,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, vom 1. September 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 1. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zug,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, die erwähnte Beschwerdeeingabe erweise sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu retournieren sei,
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dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (X.________) kraft Vermögensübernahme als Gesamtnachfolgerin zur Beschwerdeanhebung legitimiert ist, weil sich die Beschwerde so oder anders als offensichtlich unzulässig erweist,
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dass die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts und gegen verschiedene andere Personen missbräuchlich sind, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist,
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dass auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über die vorliegend allein anfechtbare obergerichtliche Präsidialverfügung vom 1. September 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass dies insbesondere für die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin und die Anfechtung diverser Rechtsöffnungsentscheide gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung vom 1. September 2014 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichgen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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