BGer 8C_629/2014
 
BGer 8C_629/2014 vom 15.10.2014
{T 0/2}
8C_629/2014
 
Urteil vom 15. Oktober 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. Juli 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________ war seit 11. Februar 2013 bei der Schulgemeinde Z.________ zunächst als Vikarin und ab 1. August 2013 in einem Teilpensum von 40 Prozent als Fachlehrerin befristet bis 31. Juli 2014 angestellt, nachdem ihr die bisherige Vollzeitstelle bei der B.________ AG gekündigt worden war. Ab 1. Oktober 2013 machte sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Das bei der Schulgemeinde erzielte Einkommen wurde ihr als Zwischenverdienst angerechnet. Am 31. Oktober 2013 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 2014. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte sie die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 2. April 2014 ab 1. Februar 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, wobei ihr unter Berücksichtigung der Zwischenverdiensttätigkeit lediglich 11.9 Tage belastet wurden. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ab.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juli 2014 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten macht A.________ geltend, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
Die Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsdarstellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenüglich dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
1.2. Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 BGG). Auf die von der Beschwerdeführerin mit der letztinstanzlichen Beschwerde neu ins Recht gelegte, von der Schulgemeinde am 29. Oktober 2013 im Internet aufgeschaltete Ausschreibung einer ab 3. Februar 2014 zu besetzenden Stelle einer Fachlehrperson für den Unterricht kann nicht weiter eingegangen werden. Es handelt sich um ein unzulässiges Novum (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343).
 
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne Zusicherung einer neuen Anstellung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV) unter Annahme eines schweren Verschuldens bei Aufgabe einer Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer zumutbaren Arbeitsstelle (Art. 45 Abs. 4 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), wobei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auch der Fall gleichzusetzen ist, in welchem der Arbeitnehmer selbst kündigt, um einer unausweichlichen Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen, nachdem sie vom Arbeitgeber unmissverständlich vor die Wahl gestellt wurde, selbst zu kündigen oder die Kündigung der Firma entgegenzunehmen (ARV 1980 Nr. 6 S. 13; 1977 Nr. 30 S. 149; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 165 f.).
2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238; Urteil 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2).
3. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 11.9 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.1. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihr bis 31. Juli 2014 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Schulgemeinde am 31. Oktober 2013 auf Ende Januar 2014 kündigte, bevor ihr damals schon eine andere Beschäftigung zugesichert worden wäre. Vorausgegangen waren Beschwerden einiger Mütter von Schülern, die mit dem Unterricht nicht zufrieden waren, Unterrichtsbesuche des Schulleiters, der Beizug eines Sozialpädagogen, Diskussionen im Lehrerteam sowie ein Antrag der Versicherten vom 23. September 2013 an den Schulpräsidenten, die dritte und vierte Klasse getrennt unterrichten zu dürfen. Am 1. Oktober 2013 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schulleiter statt. Im vorinstanzlichen Verfahren führte diese aus, der Schulleiter habe ihr im Rahmen dieser Besprechung mündlich gekündigt. Da sie die Kündigung nicht akzeptiert habe, habe dieser am 4. Oktober 2013 schriftlich Leistungsziele bezüglich ihrer Arbeitsweise festgelegt und darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllen der Vorgaben bis zum nächsten Schulbesuch nach den Herbstferien die Entlassung in die Wege geleitet werden müsse. Damit sei der Kündigungsprozess eingeleitet worden. Es sei ihr daher nichts anderes übrig geblieben, als selbst zu kündigen, um einer sich nachteilig auf künftige Anstellungen auswirkenden Kündigung durch die Arbeitgeberin zuvorzukommen. Zudem sei sie derart unter Druck gesetzt worden, dass ein Verbleiben an der Arbeitsstelle unzumutbar geworden sei. Überdies sei die Stelle bereits im Internet ausgeschrieben worden. In der von der Arbeitslosenkasse eingeholten Stellungnahme der Schulgemeinde vom 31. März 2014 führte diese aus, der Schulleiter habe anlässlich des Gesprächs vom 1. Oktober 2013 eine Kündigung lediglich für den Fall angedroht, dass sich die Leistungen nicht wesentlich verbesserten. Die Festlegung der Leistungsziele vom 4. Oktober 2013 entspreche dem üblichen Vorgehen bei Lehrpersonen, die ihre Leistungen deutlich zu verbessern hätten. Bei Erreichen der Leistungsziele hätte die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des befristeten Vertrages Ende Juli 2014 weiterhin an der Schule unterrichten können.
3.2. Daraus schliesst die Vorinstanz, eine mündliche Kündigung der Schulgemeinde sei nicht ausgewiesen. Nach der Mitteilung der Leistungsziele vom 4. Oktober 2013 habe bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2013 kein Schulbesuch und auch keine Besprechung mit dem Schulleiter mehr stattgefunden. Nicht belegt und angesichts des erst kurz vorher ergangenen Leistungszielschreibens wenig glaubhaft sei die Behauptung, die Stelle sei bereits vor der Kündigung im Internet ausgeschrieben worden und hätte noch vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Ende Juli 2014 neu besetzt werden sollen. Da eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin ohne vorgängige Überprüfung der am 4. Oktober 2013 festgelegten Leistungsziele grundsätzlich nicht hätte erfolgen dürfen, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, vorerst zu versuchen, diese bestmöglich umzusetzen und erst im Falle des Nichterreichens der Zielvorgaben allenfalls von sich aus zu kündigen. Unter den gegebenen Umständen sei die Arbeitslosenkasse zu Recht von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ausgegangen.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer lediglich angedrohten Kündigung ausgegangen. Damit habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie habe auch nicht gewürdigt, dass sie vom Schulleiter diffamiert und durch die mündlich ausgesprochene Kündigung sowie die Zielvorgaben unter Druck gesetzt worden sei. Da sie zudem von den Vorgesetzten keinen Rückhalt erhalten habe und die Stelle bereits im Internet ausgeschrieben worden sei, sei ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz unzumutbar geworden und eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin nicht mehr abzuwenden gewesen.
3.4. Auch wenn Mängel in der Leistung grundsätzlich Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geben können (vgl. § 17 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2005 über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen; RSV VS; RB 411.114), ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführerin mündlich gekündigt oder sie derart unter Druck gesetzt worden wäre, dass die fragliche Tätigkeit unzumutbar und sie daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht berechtigt war, das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin zu beenden. Eine am 1. Oktober 2013 allenfalls mündlich ausgesprochene Kündigung seitens der Arbeitgeberin wäre mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2013 ohnehin überholt worden, indem der Versicherten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren Unterrichtsstil positiv zu verändern. Eine Entlassung bei Nichterreichen der Leistungsziele wurde lediglich in Aussicht gestellt. Dass die Schulgemeinde bereits zu jenem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hätte, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist nicht belegt. Im Schreiben vom 31. März 2014 hält die Schulgemeinde fest, aufgrund des Mangels an qualifizierten Lehrpersonen für den Unterricht sei die Versicherte trotz fehlendem Lehrerpatent ab 1. August 2013 auf ein Jahr befristet weiter beschäftigt worden. Ihre Arbeitsstelle wäre im Frühjahr 2014 wieder ausgeschrieben worden, um zu sehen, ob sich nun qualifizierte Personen finden liessen. Sofern die Versicherte die Leistungsziele erreicht hätte, hätte sie weiterhin unterrichten können. Die Versicherte hat vor ihrer Kündigung nicht versucht, die Zielvorgaben der Schule vom 4. Oktober 2013 bestmöglich zu erfüllen, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Sie hat ihre Kündigung eingereicht, bevor das Erreichen der Leistungsziele überprüft werden konnte. Dass die Arbeitgeberin - wenn überhaupt - auf den gleichen Zeitpunkt gekündigt hätte, steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte einer unvermeidbaren Kündigung zuvorgekommen ist. Obwohl verschiedene Vorkommnisse, wie insbesondere die Beanstandungen einiger Eltern und die Reaktion des Schulleiters zu einem gespannten Arbeitsverhältnis geführt haben, können sie dennoch nicht als derart schwerwiegend eingestuft werden, dass sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende Oktober erforderlich gemacht hätten. Die Schulleitung ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, Mängel in der Unterrichtsführung zu beanstanden und entsprechende Vorgaben zu machen. Aufgrund der konkreten Umstände, die die Beschwerdeführerin zur Kündigung ihrer Stelle veranlasst haben, wäre es ihr trotz vorhandener Schwierigkeiten zumutbar gewesen, vorerst noch nicht zu kündigen, um damit - in Beachtung der Schadenminderungspflicht - den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ihre Kündigung vom 31. Oktober 2013 auf Ende Januar 2014 war daher verfrüht. Die in Würdigung der Beweislage vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung beruht weder auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung noch ist sie angesichts der gesetzlichen Regelung in Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als bundesrechtswidrig zu qualifizieren.
3.5. Auch gegen die Dauer der Einstellung lässt sich angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1 hiervor) nichts einwenden. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer