BGer 2C_698/2014 |
BGer 2C_698/2014 vom 17.10.2014 |
{T 0/2}
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2C_698/2014
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Urteil vom 17. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Walchestrasse 19, 8090 Zürich,
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Gegenstand
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Staatshaftung; Schadenersatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2014.
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Erwägungen: |
1. A.________ steht mit der Arbeitslosenversicherung und dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) U.________ bzw. dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich im Streit, namentlich über die Kürzung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei es um Verhaltensweisen und Auflagen des RAV U.________ geht. In diesem Zusammenhang fordert er vom Kanton Zürich bzw. vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 86'500.--. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom 26. Juni 2014 eine Haftung ab, worauf A.________ mit Klage an das Bezirksgericht Dietikon gelangte, welches mit Beschluss vom 11. Juli 2014 auf die Klage nicht eintrat. Mit Urteil vom 29. Juli 2014 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich in Abweisung der dagegen erhobenen Berufung den bezirksgerichtlichen Beschluss.
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A.________ gelangte mit Eingabe vom 5. August 2014 an das Bundesgericht; er schilderte den chronologischen Ablauf der zum Urteil des Obergerichts führenden Vorgänge und bat um Beantwortung verschiedener Fragen.
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Mit Schreiben vom 13. August 2014 wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass einzig das Urteil des Obergerichts Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein könne; er wurde weiter darauf hingewiesen, dass sich den Schilderungen in seiner Eingabe vom 5. August 2014 nicht entnehmen lasse, inwiefern das Obergericht mit der Bestätigung der Sichtweise des Bezirksgerichts schweizerisches Recht verletzt hätte; sodann wurde erwähnt, dass die Beschwerdefrist angesichts des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG erst am 16. August 2014 zu laufen beginne; dabei sei aber aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern sich das obergerichtliche Urteil mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Um ihm unnötige Kosten zu ersparen, wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, die Beschwerde innert der am 15. September 2014 ablaufenden Beschwerdefrist zurückzuziehen, was eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens zur Folge hätte.
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Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. August 2014 Stellung und stellte mehrere Fragen. Mit Antwortschreiben vom 19. August 2014 wurde ihm der Zweck des Schreibens vom 13. August 2014 erläutert, ihn über die Prozesssituation zu informieren, den durch den Inhalt des obergerichtlichen Urteils vom 29. Juli 2014 begrenzten Verfahrensgegenstand zu umschreiben und zu erkunden, ob er an der Beschwerde festhalte; die neue Eingabe vom 16. August 2014 werde als Festhalten an der Beschwerde interpretiert. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers blieben in der Folge aus; Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.
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2. Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Das Obergericht erläutert, wie schon seine Vorinstanz, das Verhältnis zwischen Anfechtungs- und Klageverfahren; die RAV gestalte das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat grundsätzlich mit Verfügungen, die der Betroffene auf dem hierfür vorgesehenen Instanzenweg anfechten müsse, wenn er nicht einverstanden sei; Raum, parallel zum vorrangigen Verfügungsverfahren Klage (Staatshaftungsklage) zu führen, bestehe nicht. Mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils sowie denjenigen des Bezirksgerichts und zuvor der Finanzdirektion (namentlich Einmaligkeit des Rechtsschutzes), auf die das Obergericht verweist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wohl macht er geltend, seine Klage ziele auf etwas anderes ab als auf eine Überprüfung von Verfügungen; seinen Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche konkreten behördlichen Fehlleistungen er nicht auf dem Verfügungs- und dem daran anschliessenden Beschwerdeweg bemängeln und deren Folgen nicht beseitigen könnte. Es lässt sich seinen Eingaben selbst nicht ansatzweise entnehmen, welche Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze (schweizerisches Recht) mit dem angefochtenen Urteil verletzt würden.
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Die Rechtsschrift vom 5. August 2014 entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung, worauf der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 13. August 2014 aufmerksam gemacht wurde. Er hat innert der Beschwerdefrist keine formgültige Beschwerdeschrift nachgereicht, namentlich auch nicht nach dem zweiten bundesgerichtlichen Schreiben vom 19. August 2014. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der negative Ausgang von Verfügungs- bzw. Beschwerdeverfahren für sich den Weg zur Staatshaftungsklage nicht öffnet; in einem Klageverfahren kann die Rechtmässigkeit rechtskräftig gewordener Entscheidungen wegen des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes regelmässig nicht nochmals überprüft werden. Das Verfügungs- bzw. Beschwerdeverfahren ist nicht bloss eine Vorstufe zu einem nachträglichen Klageverfahren, sondern schliesst ein solches (zwar nicht absolut, aber) weitgehend aus.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Besondere Umstände, die ausnahmsweise den Verzicht auf die Erhebung von Kosten erlauben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), liegen schon darum nicht vor, weil der Beschwerdeführer über die geringen Erfolgsaussichten seiner Beschwerde informiert wurde und er von der Möglichkeit, seine Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen, nicht Gebrauch gemacht hat.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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