BGer 2C_649/2014
 
BGer 2C_649/2014 vom 24.10.2014
{T 0/2}
2C_649/2014
 
Verfügung vom 24. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Obwalden Obergerichtspräsident I, Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,
B.________ AG, vertreten durch Verwaltungsrätin D.________,
C.________ AG, vertreten durch Verwaltungsrat E.________.
Gegenstand
Akteneinsichtnahme durch EStV in im Rahmen eines Zivilprozesses versiegelte Akten (Art. 75 MWStG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. Juni 2014.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Gestützt auf einen Vertrag über die Betreuung ihrer Marken übergab die A.________ AG der B.________ AG Marken- und Widerspruchsakten zur Verwahrung; B.________ gab die Akten der C.________, welche sie in Archivräumlichkeiten in U.________ unterbrachte. Nachdem die A.________ AG den Markenbetreuungsvertrag gekündigt hatte, verlangte sie die Herausgabe der Akten; mit Verfügung vom 4. April 2014 entsprach der Kantonsgerichtspräsident Obwalden I einem entsprechenden Gesuch. Dagegen gelangte die B.________ AG am 17. April 2014 mit Berufung an das Obergericht des Kantons Obwalden. Am 10. April 2014 ordnete der Kantonsgerichtspräsident I Obwalden zur Sicherung der Vollstreckung seiner Herausgabeverfügung die Siegelung der Archivräumlichkeiten von C.________ AG in U.________ an; die Siegelung wurde noch gleichentags durchgeführt. Gegen die Siegelung gelangte C.________ AG am 24. April 2014 ihrerseits mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Obwalden.
1.2. Am 9. Mai 2014 begann die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) eine Mehrwertsteuerkontrolle bei der B.________ AG und der C.________ AG. Am 30. Mai 2014 gelangte sie an das Obergericht des Kantons Obwalden und verlangte gestützt auf Art. 75 MWStG, vor Herausgabe der Akten an die A.________ AG die versiegelten Räume betreten bzw. Einsicht in die dort gelagerten Akten nehmen zu können, um die begonnenen Kontrollen fortführen zu können. Am 6. Juni 2014 entschied der Obergerichtspräsident I Obwalden, der EStV werde kein Zugang zu den gemäss Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 4. April 2014 versiegelten Archivräumlichkeiten in Schwyz gewährt und die Einsicht in die darin gelagerten Unterlagen werde zurzeit verweigert.
Gegen diesen Entscheid gelangte die EStV am 11. Juli 2014 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie stellte die Begehren, der Entscheid des Obergerichtspräsidenten sei aufzuheben und sie sei zu ermächtigen, die Archivräumlichkeiten zu betreten und dort Einsicht in die gelagerten Akten zu nehmen.
1.3. Am 10. September 2014 fällte das Obergericht des Kantons Obwalden zwei Entscheide; es wies die Berufung der B.________ und bestätigte den Herausgabeentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 4. April 2014; ebenso wies es die Beschwerde der C.________ ab, unter Bestätigung des kantonsgerichtlichen Siegelungsentscheids vom 10. April 2014. Infolge dieser Entscheide erfolgte am 19. September 2014 in Anwesenheit der Polizei die Entsiegelung, und die A.________ AG konnte ihre Markenakten behändigen.
Aufgrund dieser Entwicklung wurden mit Verfügung vom 30. September 2014 sämtliche Beteiligten eingeladen, sich zu einer Verfahrensabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit und zu den allfälligen Kostenfolgen zu äussern. Die A.________ AG hatte bereits zuvor, am 19. September 2014, auf das Dahinfallen eines Rechtsschutzinteresses geschlossen. Demgegenüber erachten die B.________ AG und die C.________ AG, die die Beschwerde der EStV materiell unterstützen, das Verfahren als nicht gegenstandslos. Die EStV vertritt die Auffassung, dass die Eintretensvoraussetzungen im Beschwerdezeitpunkt unbestrittenerweise gegeben waren und das Verfahren auch durch die Freigabe der Akten infolge Grundsätzlichkeit der Frage und dringendem öffentlichen Interesse nicht gegenstandslos geworden sei.
2. 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist regelmässig ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse (BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41 f.). Fehlt dieses zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nachträglich dahin, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete das Begehren der EStV, Zugang zu den Räumlichkeiten mit versiegelten Akten zu erhalten und in die Akten Einsicht nehmen zu können. Mit dem Vollzug der Entscheide des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 10. September 2014 und durch die Behändigung von Akten durch A.________, verbunden mit der Aufhebung der Siegelung, ist der Verfahrensgegenstand und damit das aktuelle, praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen. Was die von der B.________ AG und der C.________ AG aufgeworfenen Fragen betrifft (Art des Vollzugs der beiden Entscheide des Obergerichts vom 10. September 2014 und der Behändigung der Akten durch die A.________ AG), gehörten diese nicht zum durch die Beschwerde der EStV begrenzten Prozessthema.
Das Bundesgericht sieht allerdings vom Erfordernis eines aktuellen Interesses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. So sieht Art. 75 MWSTG vor, dass umfassend Amtshilfe zu leisten ist; dass dies grundsätzlich auch für Zivilgerichte gilt, war vorliegend nicht streitig. Es lässt sich auch nicht sagen, dass das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen, so es solche geben könnte, nie in die Lage käme, rechtzeitig zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die EStV es unterlassen hat, in ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2014 eine vorsorgliche Massnahme des Inhalts zu beantragen, dass - ungeachtet des Verlaufs der obergerichtlichen Verfahren - bis zum bundesgerichtlichen Entscheid keine Aktenherausgabe (namentlich an A.________) erfolgen dürfe.
Das Beschwerdeverfahren ist mithin in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben.
2.2. In der Abschreibungsverfügung ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 72 BZP in Verb. mit Art. 71 BGG).
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Erwägungen des Obergerichtspräsidenten Sinn und Zweck von Mehrwertsteuerprüfungen und der Tragweite der damit verbundenen Rechte der EStV nur unvollkommen Rechnung tragen. Ob und in welchem Umfang steuerrelevante Informationen vorliegen, würde gerade erst die Einsichtnahme in Akten ergeben. Dass namentlich der A.________ AG gehörende Akten versiegelt waren, stand für sich allein der Gewährung von Amtshilfe kaum entgegen, nachdem sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Bezug zu in der Schweiz mehrwertsteuerrelevanten Geschäftsvorgängen haben könnten und übrigens die A.________ AG selber ins Register der in der Schweiz Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und mithin gegenüber der EStV auskunftspflichtig ist. Die Auskunftsverweigerung im Rahmen der vom Mehrwertsteuerrecht vorgesehenen Amtshilfe ist sodann an restriktive Bedingungen geknüpft (vgl. Art. 75 Abs. 3 MWSTG). Schliesslich war die von der EStV beantragte Art der Akteneinsichtnahme für das Obergericht mit minimem Aufwand verbunden.
Unter diesen Umständen ist bei einer Betrachtung prima facie eher davon auszugehen, dass die Beschwerde der EStV gutzuheissen gewesen wäre. In dieser Amtshilfestreitigkeit standen sich primär die EStV und der Kanton Obwalden gegenüber. Es drängt sich nicht auf, bei gegebener Prozesskonstellation die A.________ AG als eigentliche Prozessgegnerin und als im Hinblick auf die Kostenregelung möglicherweise unterliegende Partei zu betrachten. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller