BGer 9C_744/2014 |
BGer 9C_744/2014 vom 27.10.2014 |
{T 0/2}
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9C_744/2014
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Urteil vom 27. Oktober 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern,
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Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 18. September 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 (Poststempel) mit ergänzter Begründung vom 17. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 18. September 2014,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer sich insbesondere mit den in E. 5 des angefochtenen Entscheides gemachten detaillierten Hinweisen zur Überschussberechnung nicht auseinandersetzt und auch nicht dazu Stellung nimmt, dass bei einer Berücksichtigung der Amortisation der Steuerschulden von Fr. 500.- ein monatlicher Einnahmenüberschuss von über Fr. 900.- verbleiben würde,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Oktober 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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