BGer 2C_271/2014 |
BGer 2C_271/2014 vom 28.10.2014 |
{T 0/2}
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2C_271/2014
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Urteil vom 28. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Winiger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Familiennachzugsgesuch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Mit Verfügung vom 26. März 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 I 31). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde, soweit damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird, grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wird das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigende Urteil aufgehoben, gilt die Bewilligung weiter. Sie muss dafür weder wiedererteilt noch verlängert werden (Urteil 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Antrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, ist insofern überflüssig und es ist darauf nicht einzutreten.
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1.3. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) würde dagegen nur offen stehen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Hier beruft sich der Beschwerdeführer indes nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht, so dass sich weitere Ausführungen zur Wegweisung erübrigen.
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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2. |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 33). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich - wie im vorliegenden Fall - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011) ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG hier ohne Weiteres gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Die Vorinstanz hat zudem angenommen, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) vorliegt; der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem Punkt nicht gegen das kantonale Urteil.
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2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das Urteil des EGMR
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3. |
3.1. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen: Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (davon 13 Monate bedingt vollziehbar) verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat im Urteil vom 28. November 2011 das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer bis schwer bezeichnet. Dieser hat im Rahmen der beurteilten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen am 22. Mai 2007) ein rücksichtsloses Vorgehen sowie eine latente Gewaltbereitschaft offenbart. Gemäss dem Obergericht bestand zweifellos die Gefahr, dass das Opfer noch schwerere Verletzungen hätte erleiden müssen. Sodann führte das Obergericht aus, die beurteilten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seien in beträchtlichem Mass kriminogen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr habe andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet und sei als rücksichtslos zu bezeichnen. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach verurteilt worden (zwischen Februar 2002 und November 2011 insgesamt zehn Verurteilungen u.a. wegen Angriff, Raub, Diebstahl, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie diversen Betäubungsmittel- sowie SVG-Delikten). Die Vorinstanz hat darum insgesamt das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeirechtlicher Sicht zutreffend als gravierend erachtet. Da weder das Ansetzen von Probezeiten noch laufende Verfahren den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abhalten konnten, besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1).
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3.2. Im Übrigen stellen Gewaltdelikte eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).
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3.3. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Vorinstanz hat umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.2, 4.2.3, 4.3 und 4.4). In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Situation bzw. Beziehungsverhältnisse, Arbeitssituation, Resozialisierungschancen, Integration, finanzielle Lage, Sprachkenntnisse, persönliches Umfeld) hat sie erkannt, es sei ihm auf Grund seiner langen Anwesenheit zwar ein erhöhtes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen; insgesamt überwiege jedoch das öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Diese verletze weder nationales Recht noch Art. 8 EMRK.
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3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Angesichts der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten vermag dem Beschwerdeführer weder der Umstand zu helfen, dass er in der Schweiz aufgewachsen ist noch dass er hier sein gesamtes soziales Netz aufgebaut hat. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich eine Rückkehr in seine Heimat oder seine Integration dort nicht zumutbar wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kennt er den Kosovo von Ferienaufenthalten und sind ihm Kultur und Gepflogenheiten der Heimat durch die Familie vermittelt worden. So hat sich der Beschwerdeführerin auch am 3. September 2012 in seiner Heimat mit einer Landsfrau verheiratet. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wäre es für die Ehefrau des Beschwerdeführers schwieriger sich in der Schweiz zu integrieren, als für den Beschwerdeführer, sich in seiner Heimat zurechtzufinden. Dass für ihn die Situation im Kosovo in ökonomischer Hinsicht allenfalls weniger günstig wäre als in der Schweiz, ist dabei nicht entscheidend.
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3.5. Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beschränkt sich sodann grundsätzlich auf die Kernfamilie, und damit auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; Urteil 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Beschwerde Nr. 1638/03, Rz. 62, mit Hinweisen). Ob sich der volljährige und inzwischen verheiratete Beschwerdeführer gestützt auf seine Beziehung zu seinen Familienmitgliedern oder auf Grund über das übliche Mass hinausgehender Integration auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist fraglich, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden, weil ein Eingriff gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) gerechtfertigt werden kann (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147), was vorliegend - wie dargelegt - der Fall ist. Analoges gilt im Übrigen für Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV.
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3.6. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, seit der letzten Straftat seien vier Jahre verstrichen und er habe den unbedingten Teil der Strafe in Form von Electronic Monitoring klaglos verbüsst. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer sich seit seiner Verurteilung nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, spricht dies nicht zwingend gegen eine Rückfallgefahr, befand er sich doch in der strafrechtlichen Probezeit; zudem war das aufenthaltsrechtliche Widerrufsverfahren noch hängig. Sodann trifft es auch nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer beruflich integriert hat; so hat er selber in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er seit Februar 2014 erwerbslos ist und von der Arbeitslosenversicherung unterstützt werde (vgl. Beschwerdeschrift S. 3). Wenn ausländischen Staatsangehörigen bei Straffälligkeit schliesslich fremdenrechtlich andere Konsequenzen drohen als Schweizer Bürgern, liegt dies in der Natur der Sache; es besteht mit der Staatsbürgerschaft diesbezüglich ein sachlicher Grund für die behauptete Ungleichbehandlung (BGE 139 I 37 E. 3.2 S. 37).
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3.7. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem kinderlosen Beschwerdeführer zuzumuten, in den Kosovo zu seiner Ehefrau zurückzukehren. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.
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3.8. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig, entfällt von vornherein ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug, so dass die Vorinstanz auf die Prüfung des Familiennachzugsgesuches der Ehefrau des Beschwerdeführers verzichten durfte.
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4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 28. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Winiger
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