BGer 9C_756/2014 |
BGer 9C_756/2014 vom 28.10.2014 |
{T 0/2}
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9C_756/2014
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Urteil vom 28. Oktober 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ (am 14. Oktober 2014 in Spanien aufgegeben) betreffend den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014,
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in Erwägung, |
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 14. Oktober 2014 keine Begründung des hauptsächlichen Begehrens um Zusprechung "einer der vier schweizerischen Invaliditätsrenten" enthält, diese vielmehr in den nächsten Tagen nachgereicht werden soll,
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dass vorgebracht wird, aufgrund der "extremen und sehr komplexen Aktenlage" sei eine Begründung der Beschwerde in der "kurzen Zeit von 30 Tagen" nicht möglich,
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dass Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung lediglich innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden können (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass gemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Entscheid vom 27. August 2014 am 16. September 2014 zugestellt worden war, die Beschwerdefrist somit am 16. Oktober 2014 ablief,
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dass bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
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dass Art. 43 BGG ("Ergänzende Beschwerdeschrift") nicht anwendbar ist,
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dass Umstände, die einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen könnten, nicht ersichtlich sind,
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dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Oktober 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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