BGer 6B_937/2014
 
BGer 6B_937/2014 vom 31.10.2014
{T 0/2}
6B_937/2014
 
Verfügung vom 31. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. Juni 2014.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn