BGer 5A_783/2014 |
BGer 5A_783/2014 vom 04.11.2014 |
{T 0/2}
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5A_783/2014
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Urteil vom 4. November 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Claude Monnier,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fristverlängerung zur Einreichung der Klage auf Eintragung des Pfandrechts,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. In Gutheissung eines entsprechenden Gesuches der B.________ AG wies das Handelsgericht des Kantons Bern das Grundbuchamt Oberland mit Entscheid vom 10. Juni 2014 an, auf den Grundstücken U.________-GBB-xxx und -yyy ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 474'552.20 bzw. Fr. 88'718.25 einzutragen. Gleichzeitig setzte es der B.________ AG eine Frist bis zum 15. September 2014, um gegen die A.________ auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu klagen.
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B. Am 15. September 2014 stellte die B.________ AG beim Handelsgericht ein Gesuch um Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2014, welchem dieses mit Verfügung vom 16. September 2014 stattgab.
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C. Dagegen hat die A.________ am 8. Oktober 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Frist zur Klageeinreichung sei nicht zu verlängern. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Das Handelsgericht amtet als einzige kantonale Instanz (Art. 6 Abs. 1 ZPO), weshalb diese gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG kantonal letztinstanzlich ist.
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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