BGer 5A_783/2014
 
BGer 5A_783/2014 vom 04.11.2014
{T 0/2}
5A_783/2014
 
Urteil vom 4. November 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Claude Monnier,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fristverlängerung zur Einreichung der Klage auf Eintragung des Pfandrechts,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2014.
 
Sachverhalt:
A. In Gutheissung eines entsprechenden Gesuches der B.________ AG wies das Handelsgericht des Kantons Bern das Grundbuchamt Oberland mit Entscheid vom 10. Juni 2014 an, auf den Grundstücken U.________-GBB-xxx und -yyy ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 474'552.20 bzw. Fr. 88'718.25 einzutragen. Gleichzeitig setzte es der B.________ AG eine Frist bis zum 15. September 2014, um gegen die A.________ auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu klagen.
B. Am 15. September 2014 stellte die B.________ AG beim Handelsgericht ein Gesuch um Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2014, welchem dieses mit Verfügung vom 16. September 2014 stattgab.
C. Dagegen hat die A.________ am 8. Oktober 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Frist zur Klageeinreichung sei nicht zu verlängern. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Das Handelsgericht amtet als einzige kantonale Instanz (Art. 6 Abs. 1 ZPO), weshalb diese gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG kantonal letztinstanzlich ist.
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli