BGer 9C_581/2014
 
BGer 9C_581/2014 vom 06.11.2014
{T 0/2}
9C_581/2014
 
Urteil vom 6. November 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. Juni 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. August 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2014,
in die Verfügung vom 14. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. Oktober 2014 verpflichtet wurde,
 
in Erwägung,
dass der Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler