BGer 2C_86/2014 |
BGer 2C_86/2014 vom 10.11.2014 |
{T 0/2}
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2C_86/2014
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Urteil vom 10. November 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Präsidierendes Mitglied Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
- im Oktober 2002 wegen Raubes, Angriffs, Hehlerei, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und mehrfacher Übertretung des BetmG zu Einschliessung von sechs Monaten;
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- im November 2005 wegen mehrfacher Vergehen und Übertretungen des BetmG zu drei Monaten Gefängnis;
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- im November 2005 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten; und
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- im Mai 2006 wegen Angriffs und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu 75 Tagen Gefängnis.
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B. |
Während des kantonalen Verfahrens ergingen weitere Strafurteile gegen den Beschwerdeführer: Im Jahr 2011 wurde er wegen Fahrens in fahr unfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und zu einer Busse und im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse wegen mehrfacher Vergehen und Übertretung des BetmG verurteilt.
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C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer hat das - vom Migrationsamt mit Verfügung vom 12. März 2007 - abgewiesene Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1.Januar 2008 gestellt. Damit bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), anwendbar. Dieser Umstand bleibt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde indes ohne Bedeutung, da weder das ANAG noch das AuG dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln; etwas anderes wird auch von ihm selbst nicht geltend gemacht.
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1.3. Der Beschwerdeführer macht einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Privatleben (Art. 8 EMRK) geltend. Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil
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1.4. Somit erscheint fraglich, ob ein potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG überhaupt - im Sinne einer Eintretensvoraussetzung - als glaubhaft gelten kann. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre.
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2. |
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. |
1. |
2. |
3. |
Lausanne, 10. November 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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