BGer 9C_506/2014 |
BGer 9C_506/2014 vom 10.11.2014 |
{T 0/2}
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9C_506/2014
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Urteil vom 10. November 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 6. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1965, war bis 2001 als Nachrichtenredaktor angestellt. In der Folge arbeitete er als Freischaffender alternierend als Informatiker, Marketing-Berater, Redaktor, Korrektor, Lektor, Übersetzer und Texter. Zuletzt absolvierte er vom 1. Dezember 2009 ein bis zum 31. Mai 2010 befristetes Praktikum beim Radio B.________. Am 19. Juli und 3. Oktober 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die berufliche, medizinische und persönliche Situation des Versicherten ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ab.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 12. Juni 2013.
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Des Weiteren beantragt er unentgeltliche Rechtspflege, Fristgewährung für die Anwaltssuche, Fristgewährung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift, Fristgewährung für die Beschaffung neuer relevanter Beweismittel und nicht-öffentliche Parteiverhandlungen.
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D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ hin bestätigt es am 11. August 2014 den Entscheid vom 29. Juli 2014. Dagegen reicht A.________ am 25. August 2014 Beschwerde beim Präsidium des Bundesgerichts ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 beantragt er dort die Sistierung des Verfahrens bis zum 24. November 2014.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass ihm im gesamten Verfahren die persönliche Mitwirkung verweigert worden sei. Er macht in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), Art. 61 lit. c ATSG (Mitwirkung der Parteien) und Art. 61 lit. e ATSG (Parteienvorladung) geltend.
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2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Teilgehalte des Gehörsanspruchs sind der Anspruch auf vorgängige Orientierung, etwa in Form der Akteneinsicht. Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich auch der Anspruch, sich zu den
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2.2. Das Versicherungsgericht muss nach Art. 61c ATSG unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellen, die notwendigen Beweise erheben und ist in der Beweiswürdigung frei. Selbstverständlich darf es in der Beweiswürdigung nicht willkürlich einseitig zugunsten der Invalidenversicherung agieren. Angesichts dessen kann es jedoch nicht als unhaltbar bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer nicht mündlich angehört wurde. Wie dieser selber darauf hinweist, konnte das Versicherungsgericht seine Einwände den Akten entnehmen. Der vorinstanzliche Verzicht auf eine mündliche Parteiverhandlung verstiess denn auch weder gegen Bundesrecht noch gegen die EMRK. Da primär die erstinstanzlichen Gerichte die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten haben, und der Beschwerdeführer vorinstanzlich nicht die Durchführung einer entsprechenden Verhandlung beantragt hat, erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt (vgl. auch Urteil 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.1). Entgegen dem gestellten Antrag sind auch vor dem Bundesgericht keine Parteiverhandlungen durchzuführen (Art. 59 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht berät seine Entscheide nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen - und nicht auf entsprechenden Parteiantrag hin - mündlich bzw. öffentlich (Urteil 2C_665/2010 vom 24. Mai 2011 E. 7). Eine Verletzung der eingangs erwähnten Bestimmungen ist somit nicht dargetan.
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3. Anders als gerügt, liegt hier auch kein Verstoss gegen Geist und Buchstaben von Art. 1a IVG hinsichtlich Invaliditätsverhinderung und Beitrag zu eigenverantwortlicher und selbstbestimmter Lebensführung vor. Denn dieser mit der 5. IV-Revision in das Gesetz aufgenommene Zweckartikel unterstreicht deren Stossrichtung, in einem veränderten wirtschaftlichen Umfeld und unter Berücksichtigung des vorherrschenden sozialen Krankheitsverständnisses der heutigen Medizin den Schwerpunkt auf Wiedereingliederung und Eigenverantwortung zu legen. Eine materielle Neuerung ist damit aber nicht verbunden, beruht doch das IVG seit Anbeginn auf dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Art. 1a IVG kommt keine weitergehende Bedeutung zu; unmittelbare Rechtsfolgen ergeben sich aus dieser Zweckbestimmung nicht ( ULRICH M EYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 4 Rz. 3).
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4. |
4.1. Materiell streitig ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen dafür zutreffend dargelegt (Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 f. IVG; Art. 18 IVG). Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 f. IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Sie sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet.
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4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellt die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag. Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen. Die ebenfalls diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psychische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, dar. Sie sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2).
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Zudem hat der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 22. April 2013 angegeben, der Versicherte sei als Journalist zu 100 % arbeitsfähig. Er habe deshalb die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitsunfähigkeit zu verringern. Darum müsse er die leichte depressive Episode korrekt mit einem Antidepressivum behandeln lassen. Gemäss Aussage des Psychiaters Dr. med. D.________ und der Diplompsychologin Frau E.________ im Arztbericht vom 13. November 2012 war der Beschwerdeführer in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit zwar deutlich begrenzt. Als Grund wurden psychische Einschränkungen angegeben. Beide führten aus, es bestehe keine Medikation, da der Patient einer solchen kritisch gegenüberstehe. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sich keine Psychopharmaka verordnen zu lassen. Solche Medikamente sind aber zur Therapie zugelassen. Durch seine Weigerung, sich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen, kommt er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nach. Denn im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor.
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4.3. Das Versicherungsgericht hat entgegen dem erhobenen Vorwurf weder ein Grundrecht auf Wahrung der psychischen Integrität ignoriert noch sich einseitig und willkürlich auf die Argumente der Invalidenversicherung abgestützt. Somit hat es auch nicht Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV verletzt. Die Frage, ob der Pflicht zur Selbsteingliederung nachgekommen worden ist, ist eine Tatfrage (Urteil 8C_787/2007 vom 16. April 2008 E. 3.2) und vom Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition - auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung - überprüfbar. Beides ist hier nicht der Fall.
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5. Für die beantragte Fristgewährung für Anwaltssuche, Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift, Beschaffung neuer relevanter Beweismittel und Durchführung von Parteiverhandlungen bleibt prozessual kein Raum, noch besteht eine gesetzliche Grundlage dafür.
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6. Indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit ist das entsprechende Beschwerdeverfahren beim Präsidium des Bundesgerichts gegenstandslos und dem Gesuch um Verfahrenssistierung nicht zu entsprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. November 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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