BGer 6B_192/2014 |
BGer 6B_192/2014 vom 13.11.2014 |
{T 0/2}
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6B_192/2014
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Urteil vom 13. November 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Maître Nicolas de Cet,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.________,
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Hotel Bahnhof, Bahnhofstrasse 15, 4852 Rothrist,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Nötigung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1.
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2.
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2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
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2.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweis). Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 101 IV 47 E. 2b; 96 IV 58 E. 2; je mit Hinweis).
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3.
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4.
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4.1. Sowohl die Umtriebsentschädigung, die der Beschwerdegegner verlangte, als auch die Strafanzeige, die er für den Fall der Nichtbezahlung androhte, knüpfen an das unbefugte Parkieren an. Sie stehen offenkundig in einem Sachzusammenhang. Ob sich der Beschwerdegegner der Nötigung schuldig gemacht hat, hängt somit davon ab, ob ihm gegenüber dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 52.-- zustand.
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4.2. Zu erstatten waren dem Beschwerdegegner nur jene Umtriebe, die ihm durch das Falschparkieren des Beschwerdeführers tatsächlich entstanden waren. Er konnte seine gesamten Zivilansprüche mit den dazugehörigen Kosten geltend machen. Dazu gehört auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen, da solche nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können. Da sich die in Betracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.2 und 4.4 mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz beachtet die dargelegten Grundsätze. Sie berücksichtigt bei ihrer Schätzung den Aufwand des Beschwerdegegners für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formulars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungseingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien.
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4.4. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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