BGer 9C_468/2014 |
BGer 9C_468/2014 vom 13.11.2014 |
9C_468/2014
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{T 0/2}
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Urteil vom 13. November 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 30. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1959, arbeitete nach einer Metzgerlehre zuletzt als Chefverkäufer in einer grossen Metzgerei. 2005 bis 2007 liess er sich berufsbegleitend zum Finanzplaner weiterbilden. Nachdem er seine Stelle auf Ende 2007 gekündigt hatte, wurde festgestellt, dass er einen Herzinfarkt erlitten hatte und wegen einer koronaren Einast-Erkrankung behandelt werden musste. Zudem litt er unter einer behandlungsbedürftigen Schlafapnoe. Aufgrund einer ausgedehnten Tagesmüdigkeit und einer rezidivierenden depressiven Störung begab er sich in psychiatrische Behandlung. Am 6. Juli 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und zwei Aufbautrainings. Begleitet wurde er von der B.________ GmbH. A.________ konnte mit der Versicherung C.________ einen Arbeitsvertrag abschliessen. Die IV-Stelle leistete im ersten halben Jahr einen Einarbeitungszuschuss in der Höhe eines halben Lohnes.
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Aus Mangel an Leistungsfähigkeit wurde A.________ die Stelle auf das Ende des ersten Anstellungsjahres gekündigt. Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2012 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Auf den Einwand des Versicherten hin gab die IV-Stelle beim Begutachtungszentrum D.________ ein polydisziplinäres Gutachten (vom 28. Juni 2013) in Auftrag. Gemäss diesem bestand seit September 2007 aus kardiologischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Metzger sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten. Dem Versicherten sei wegen einer rezidivierenden depressiven Störung lediglich noch ein Pensum von vier Stunden in einer überschaubaren einfachen Tätigkeit ohne Kundenkontakt und ohne dauernden Stress und Hektik zumutbar. Die IV-Stelle verfügte am 24. Januar 2014 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2013. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. In einer zweiten Verfügung verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Umschulung.
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B. Die gegen die zweite Verfügung vom 24. Januar 2014 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. April 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die geeigneten beruflichen Massnahmen (insbesondere Berufsberatung, Umschulung, allenfalls Arbeitsvermittlung, Arbeitstraining, etc.) nach Massgabe der noch zu initialisierenden Abklärung zu gewähren.
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Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Streitig ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Art. 17 Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Gemäss Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes.
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2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe ein Belastbarkeits- und zwei Aufbautrainings gewährt. Sodann habe sie einen Zuschuss während der Einarbeitungszeit als Aussendienstmitarbeiter bei der Versicherung C.________ zugesprochen. Sie habe dem Beschwerdeführer ausserdem mit der B.________ GmbH eine kompetente Unterstützung zur Seite gestellt, der es auch gelungen sei, ihm eine Einstiegsstelle bei der Versicherung C.________ zu vermitteln. Das Gutachten des Begutachtungszentrums D.________ sei zum Schluss gekommen, es sei ihm wegen der rezidivierenden depressiven Störung lediglich noch vier Stunden in einer überschaubaren einfachen Bürotätigkeit ohne Kundenkontakt und ohne dauernden Stress und Hektik zumutbar. Aufgrund des Gutachtens stehe bereits fest, in welche Richtung eine berufliche Tätigkeit überhaupt noch gehen könne. Eine Berufsberatung sei darum nicht notwendig und zu Recht abgelehnt worden. Für die Tätigkeit eines Büroassistenten brauche es keine Umschulung. Der Beschwerdeführer habe sich durch die bisherigen Tätigkeiten die notwendigen Fähigkeiten längst angeeignet. Wolle er Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen, müsse er dies der IV-Stelle lediglich mitteilen.
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3. Der Beschwerdeführer begründet den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Wesentlichen damit, es sei ihm wegen der nachhaltigen Erkrankung nicht möglich, aus eigenem Antrieb eine Arbeitstätigkeit zu initialisieren. Er bemühe sich um die Mithilfe der Berufsberatung der IV-Stelle, damit sie ihm an konkreten Beispielen aufzeige, was effektiv noch möglich und was nicht mehr möglich sei. Ohne eine Computerausbildung sei auch in Bürotätigkeiten ohne Kundenkontakt eine Wiedereingliederung nicht möglich. Er könne nur mit einer adäquaten Umschulung seine beruflichen Chancen wahren. Die Durchführung der beruflichen Massnahmen stehe im Interesse beider Seiten, da allenfalls die Notwendigkeit einer Berentung wegfalle oder eine Rentenerhöhung vermieden werden könnte.
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4. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung der IV-Stelle formlos in Anspruch nehmen kann (Art. 18 IVG). Wenn er vorbringt, dass er "wegen der nachhaltigen Erkrankung" (depressive Störung) nicht in der Lage sei, aus eigenem Antrieb eine Arbeitstätigkeit zu initialisieren, dann gilt dies auch für eine Umschulung. Es ist somit auch eine Umschulung, die ebenfalls aktives Mitmachen verlangt, gesundheitsbedingt in Frage gestellt und somit der Eingliederungserfolg ungewiss. Im Grunde macht der Beschwerdeführer aber lediglich geltend, er brauche eine Computerausbildung, weil nur so eine Bürotätigkeit ohne Kundenkontakt möglich sei. Davon abgesehen, dass sich die für die Tätigkeit eines Büroassistenten erforderlichen EDV-Kenntnisse auch berufsbegleitend oder durch entsprechende Einführung in diese Materie am Arbeitsplatz erwerben lassen - dafür ist keine Umschulung erforderlich - hat die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich die notwendigen Fähigkeiten durch die bisherigen Tätigkeiten schon angeeignet hat, um die Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Somit hat er sich das Rüstzeug für eine einfache, überschaubare Bürotätigkeit bereits angeeignet. Allfällige Lücken in hierfürerforderlichen EDV-Kenntnissen kann er in der Einarbeitungsphase schliessen.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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