BGer 8C_729/2014
 
BGer 8C_729/2014 vom 18.11.2014
{T 0/2}
8C_729/2014
 
Urteil vom 18. November 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
substituiert durch lic. iur. B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 28. August 2014.
 
Sachverhalt:
A. Zusammen mit ihrem damaligen Ehemann, C.________, gründete die 1975 geborene A.________ am xxx 2011 die D.________ GmbH und war bis zum yyy 2014 als deren Gesellschafterin mit einem 50%igen Stammanteil im Betrage von Fr. 25'000.- im Handelsregister eingetragen. C.________ war Geschäftsführer der Firma, A.________ arbeitete als Sekretärin mit Einzelunterschrift in der Gesellschaft. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2012 gekündigt. Die Ehe wurde per zzz 2012 rechtskräftig geschieden. A.________ stellte am 22. März 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus richtete in den Monaten März bis Dezember 2013 Arbeitslosentaggelder aus. Mit Verfügung vom 5. März 2014 verneinte die Kasse wiedererwägungsweise einen Taggeldanspruch, da A.________ eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb, bei dem sie arbeitslos geworden sei, beibehalten habe, was einen Leistungsanspruch verunmögliche. Gleichzeitig forderte die Arbeitslosenkasse bereits ausbezahlte Leistungen im Betrage von Fr. 20'908.05 zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014).
B. Die dagegen geführte Beschwerde, mit welcher A.________ um die Aufhebung des Einspracheentscheides und um die Feststellung ersuchte, die Arbeitslosenkasse habe keinen Rückforderungsanspruch, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 28. August 2014 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), sowie über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2004 S. 196 E. 3.2, C 113/03). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. OR) sowie die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2316 Rz. 463).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verneinte und demzufolge die Rückforderung der in der Zeit vom 11. März bis 31. Dezember 2013 erbrachten Arbeitslosentaggelder als rechtens erachtete.
3.1. Das kantonale Gericht bestätigt gestützt auf Judikatur und Literatur die Auffassung der Arbeitslosenkasse, wonach der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin einer GmbH mit einer 50%igen Beteiligung auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2012 von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen war. Eine tatsächliche oder beabsichtigte Einflussnahme auf das Geschick der Firma sei dabei irrelevant, denn die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 wolle nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das abstrakte Risiko eines Rechtsmissbrauchs, welches der Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern an arbeitgeberähnliche Personen inhärent sei, verhindern.
3.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Diese zielen darauf hin, die Verwaltung habe ihren konkreten Einzelfall zu wenig abgeklärt und damit den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Sie beruft sich dabei auf BGE 120 V 521 E. 3b S. 526. Demnach sei in jedem Fall zu prüfen, welche Entscheidbefugnisse einer Person aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukomme. Sie übersieht dabei, dass bei einzelnen Gesellschaftsformen, wie auch der GmbH, die massgebende Einflussmöglichkeit und damit die arbeitgeberähnliche Funktion jedes Gesellschafters bereits von Gesetzes wegen gegeben ist (vgl. E. 2 hievor). In diesen Fällen kann somit die Abklärung der konkreten Entscheidbefugnisse aufgrund der internen betrieblichen Struktur unterbleiben. Es ist irrelevant, ob sich eine solche Einflussmöglichkeit auch aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Das Arbeitsverhältnis war vorliegend unabhängig von der Eigenschaft als Gesellschafterin. So blieb die Beschwerdeführerin auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiterhin als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen. Ob es sich dabei um eine blosse "pro forma" Berechtigung gehandelt haben mag, wie in der Beschwerde geltend gemacht, kann und muss nicht weiter geprüft werden, da dieser Aspekt auf die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung keinen Einfluss hat. Wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin von einem entsprechenden Anspruch wegen der fortdauernden arbeitgeberähnlichen Stellung in der GmbH ausschloss, ist dies nach dem Gesagten rechtens. Für die hier strittige Frage ist es zudem nicht von Belang, ob sie von Drittpersonen richtig beraten wurde. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, hat die Beschwerdeführerin doch die streitigen Leistungen zweifellos zu Unrecht bezogen und ist deren Umfang erheblich (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer