BGer 4A_584/2014 |
BGer 4A_584/2014 vom 19.11.2014 |
{T 0/2}
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4A_584/2014
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Urteil vom 19. November 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Zug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Handelsregister,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. August 2014.
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In Erwägung, |
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2013 auflöste und das noch im Handelsregister eingetragene Domizil löschte sowie die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans zu Liquidatoren bestimmte;
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dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 29. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Beschwerde anfocht;
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dass das Verwaltungsgericht am 31. Juli 2014 Folgendes verfügte:
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"Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 25. August 2014 (Poststempel auf Einzahlungsschein; bei Banküberweisung Datum der Gutschrift auf das PC-Konto der Kantonalen Finanzverwaltung) einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird."
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dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Verfügung vom 29. August 2014 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschrieb;
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dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Staatskasse dem Verwaltungsgericht am 29. August 2014 angezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss per Valuta vom 27. August 2014 und damit verspätet bezahlt habe;
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dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit Rechtsschrift vom 4. Oktober 2014 beim Bundesgericht anfocht;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass in der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2014 mit einem einzigen Satz zur Entscheidbegründung des Verwaltungsgerichts Stellung genommen wird, indem vorgebracht wird, dass die Zahlung "von der Bank bei der Überweisung mit dem Stichtag (25.8.2014) valutiert" worden sei;
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dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Tag der Valutierung auf dem Konto der Kantonalen Finanzverwaltung - und nicht dem Bankkonto der Beschwerdeführerin - massgebend sei, gegen eine bestimmte Rechtsnorm verstossen soll;
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dass aus diesen Gründen auf die keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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