BGer 1F_46/2014 |
BGer 1F_46/2014 vom 20.11.2014 |
{T 0/2}
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1F_46/2014
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Urteil vom 20. November 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
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Politische Gemeinde Schänis,
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Baudepartement des Kantons St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Gesuch um Erläuterung, Berichtigung und Revision
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des bundesgerichtlichen Urteils 1C_144/2013
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vom 29. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 wurde die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012 teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs) und es wurde angeordnet, dass der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen hat (Ziff. 3 des Dispositivs). Zu den Kostenfolgen des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens hielt das Bundesgericht in Erwägung 5 der Urteilsbegründung Folgendes fest: "Die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie werden mit der dem Beschwerdeführer zustehenden reduzierten Parteientschädigung verrechnet, so dass keine weitere Regelung zu treffen ist."
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B. Mit Eingabe vom 7. November 2014 beantragt A.________, das bundesgerichtliche Urteil sei im Kostenpunkt zu erläutern, zu revidieren und wie folgt zu ergänzen:
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"Die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von je CHF 3'000 werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und mit einer reduzierten Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren in gleicher Höhe verrechnet. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer die für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezahlten Kostenvorschüsse von CHF 4'000, soweit noch nicht erfolgt, zurückzuerstatten."
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Erwägungen: |
1. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er die Kosten des kantonalen Verfahrens zu tragen hätte, wenn einzig auf das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils abgestellt würde. Dies stehe aber im Widerspruch zu Erwägung 5, wonach er die Kosten nur zur Hälfte zu tragen habe. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass nur in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv von einer Verrechnung mit der reduzierten Parteientschädigung die Rede sei. Schliesslich sei unklar, welche reduzierte Parteientschädigung gemeint sei. Er sei der Ansicht, dass es dabei um das kantonale Verfahren gehe. Dies sei logisch, denn nach dem kantonalen Recht stehe ihm für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung zu. Die kantonalen Instanzen würden sich jedoch auf den Standpunkt stellen, es sei das bundesgerichtliche Verfahren gemeint, und hätten ihm entsprechend weniger bezahlt. Das bundesgerichtliche Urteil sei entsprechend zu erläutern und zu berichtigen (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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2. |
2.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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2.2. Zur Begründung seines Gesuchs um Revision beruft sich der Beschwerdeführer auf die von ihm im kantonalen Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse. Er übersieht, dass ein Kostenvorschuss ohne Weiteres auch dann anzurechnen ist, wenn dies im Dispositiv nicht ausdrücklich festgehalten wird. Es liegt mithin keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache vor, die aus Versehen nicht berücksichtigt wurde (Art. 121 lit. d BGG). Das Revisionsgesuch ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
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3. Nach dem Ausgeführten entspricht der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag den Anordnungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. September 2014. Da diese Anordnungen aus dem Dispositiv und den Erwägungen indessen in genügender Klarheit hervorgehen, besteht kein Anlass für eine förmliche Erläuterung, Berichtigung oder Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Gesuch um Erläuterung, Berichtigung und Revision wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Politischen Gemeinde Schänis, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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