BGer 6B_1042/2014 |
BGer 6B_1042/2014 vom 20.11.2014 |
{T 0/2}
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6B_1042/2014
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Urteil vom 20. November 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Briefkontrolle,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. September 2014.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Sicherheitshaft. Am 30. Dezember 2013 beantragte er die Aufhebung der "kollektiven Postzensur". Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich beurteilte das Gesuch am 8. Januar 2014 abschlägig. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 3. April 2014 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. September 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die vor dieser Instanz gestellten Anträge gutzuheissen. Die Praxis der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, sämtliche private Briefpost aller Gefangenen ohne Begründung und generell zu öffnen, sei als unzulässige Verletzung der Privat- und Intimsphäre zu bezeichnen.
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2. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Postzensur. Soweit der Beschwerdeführer sich mit anderem befasst (z.B. durch den Hinweis auf BGE 124 IV 246 und 127 IV 154, welche Entscheide die ärztliche Betreuung bzw. die Zwangsbehandlung betreffen), sind die Ausführungen unzulässig.
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3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4-6 E. 2 und 3).
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Wie die Vorinstanz zunächst zu Recht festhält, kann im vorliegenden Verfahren nicht allgemein geprüft werden, ob die in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies generell für alle Gefangenen geltende Praxis, die aus- und eingehende private Post der Zensur zu unterwerfen, rechtens ist.
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Inwieweit die Zensur aller privaten Post, die für den Beschwerdeführer bestimmt ist oder von ihm stammt, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere bei einem Gefangenen, der wie der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft ist, erscheint eine umfassende Briefzensur jedenfalls vertretbar, wenn nicht sogar erforderlich, um die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten. Von einer Gefährdung der Resozialisierung oder einer Verletzung der Art. 74 und 75 StGB (Beschwerde S. 3) kann nicht die Rede sein, zumal die Zensur als solche die Gefangenen ja in keiner Weise daran hindert, den Kontakt zur Aussenwelt zu pflegen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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