BGer 6B_362/2014 |
BGer 6B_362/2014 vom 20.11.2014 |
{T 0/2}
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6B_362/2014
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Urteil vom 20. November 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verlängerung der stationären Massnahme; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 31. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. Das Kreisgericht II Biel-Nidau verurteilte X.________ am 1. Dezember 2006 wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung sowie wegen Raufhandels, begangen am 21. August 2004, zu 15 Jahren Zuchthaus. Es schob die Strafe zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB auf. Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 20. Juni 2008 den kreisgerichtlichen Schuldspruch. Es bestrafte X.________ unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.
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X.________ war seit dem 21. August 2004 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Am 4. Februar 2009 trat er zum Massnahmenvollzug in das Therapiezentrum "im Schache" ein. Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 11. März 2013 hin verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 16. August 2013 die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre.
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Das Obergericht des Kantons Bern wies das dagegen erhobene Rechtsmittel von X.________ am 31. Januar 2014 ab und bestätigte den Beschluss des Regionalgerichts vom 16. August 2013.
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X.________ befindet sich zur Zeit unter dem Titel der Sicherheitshaft in der Therapiestation der Anstalten Thorberg (Vollzugsakten, p.1067 ff.)
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Berner Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Erstellung bzw. Anordnung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Berner Obergerichts aufzuheben, die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zu verlängern und stattdessen eine ambulante Massnahme sowie eine Unterbringung in einer geeigneten Strafvollzugseinrichtung anzuordnen. Ausserdem beantragt er, es sei ein mündliches Verfahren nach Art. 57 BGG durchzuführen. X.________ ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Rechtsschrift ausführlich dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde. Dies liegt umso weniger nahe, als bereits die Vorinstanz eine solche Verhandlung durchführte und den Beschwerdeführer in deren Rahmen im Beisein seines Verteidigers zur Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme persönlich anhörte (kantonale Akten, p. 312 ff.). Unabhängig davon, ob das vorliegende Verfahren überhaupt unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist einem allfällig daraus folgenden Anspruch sowie Art. 29 Abs. 2 BV Genüge getan. Es besteht daher kein Anlass für eine nochmalige mündliche Verhandlung mit erneuter Befragung des Beschwerdeführers vor Bundesgericht.
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2. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB als erfüllt und verlängert die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre. Sie stützt sich unter Berücksichtigung der bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten schwergewichtig auf die aktuellen Führungs- und Therapieberichte des Therapiezentrums "im Schache" und der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 20. und 27. Januar 2014. Daraus ergebe sich, dass die psychiatrische Diagnose und die Prognosen noch unvermindert Geltung hätten. Eine neue Begutachtung sei daher nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer sei nach dem heutigen Stand der Therapie nach wie vor behandlungsbedürftig und die Massnahme angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Eskalationen weiterhin notwendig, tauglich und verhältnismässig, auch wenn die Behandlung nicht mehr im Therapiezentrum "im Schache" fortgeführt werden könne und derzeit unklar sei, wo der Beschwerdeführer untergebracht werden könne.
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Der Beschwerdeführer erklärt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden. Er weist darauf hin, dass er seit knapp zehn Jahren inhaftiert sei. Fünf Jahre sei er therapiert worden. Er habe nachweislich Fortschritte erzielt und während Jahren eine positive Entwicklung durchlaufen. Die Notwendigkeit der Massnahme, wie sie bei der Anordnung der stationären Behandlung vorgelegen habe, bestehe nicht mehr im gleichen Umfang. Zu hinterfragen sei auch die Tauglichkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Aus diesen Gründen hätte man ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einholen müssen, welches sich zur psychischen Störung und deren Ausprägung, zur Rückfallprognose sowie zur erforderlichen Therapie und Behandlungsprognose ausspreche. Das gelte umso mehr, als die Massnahme um fünf Jahre und damit um das Maximum verlängert werde. Der Verzicht der Vorinstanz auf eine neue Begutachtung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und halte vor Art. 5 EMRK nicht stand. Führungs- und Therapieberichte vermöchten ein Gutachten nicht zu ersetzen.
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3. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 mit Hinweisen und E. 2.3.1; siehe auch BGE 137 II 233 E. 2.5.1).
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Die im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 StGB abzuklärenden Themenkomplexe haben zur Hauptsache Fragen der Behandlungsfähigkeit des Täters und der Wirksamkeit einer weiteren Therapieintervention im Hinblick auf dessen fortbestehende Gefährlichkeit zum Inhalt. Es geht damit letztlich um die Abklärung der Massnahmenotwendigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB (Urteile 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E.2 und 6B_696/2014 vom 13. August 2014 E. 1.3.1)
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Anders als bei der erstmaligen Anordnung einer Massnahme schreibt das Gesetz bei der Massnahmenverlängerung eine Begutachtung nicht zwingend vor (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweis auf MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 59 N. 126; s.a. Urteile 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.1 und E. 2.3.3 und 6B_489/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3). Das schliesst indessen nicht aus, dass unter Umständen (ergänzende) Abklärungen eines unabhängigen Sachverständigen notwendig sein können.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit mehrfach begutachtet, so namentlich am 30. Juni 2005, am 26. Mai 2008 und am 1. April 2011. Die psychiatrischen Sachverständigen stellen übereinstimmend die (Haupt) -Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10; F61.0). Der klinische Schweregrad der Störung wird im jüngsten Gutachten mit Rücksicht auf das enge Betreuungs- und Behandlungssetting sowie die medikamentöse Therapie als "mittelgradig" und damit im Vergleich zu den Vorgutachten als weniger ausgeprägt bewertet (Gutachten 2011, S. 43, 46, 49). Die von den bisherigen Sachverständigen grundsätzlich als schlecht beurteilten Therapieaussichten bestätigt das jüngste Gutachten insofern, als es die allgemeine Behandlungsprognose des Störungsbildes als eher ungünstig einstuft. Es weist aber explizit darauf hin, dass während der vergleichsweise kurzen Behandlungsdauer sichtbare Erfolge auf allen relevanten Ebenen erzielt wurden. Die bisher erreichten Fortschritte könnten allerdings noch nicht als internalisiert oder verhaltensstabil bewertet werden. Die im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose erforderliche Behandlung soll nach dem jüngsten Gutachten noch (mehrere) Jahre in Anspruch nehmen (Gutachten 2011, S. 38 ff. S. 46). Gegenüber den Vorgutachten geht es vorsichtig optimistisch von einer Verbesserung der Legalprognose aus. Es hält fest, ohne weitere Interventionen wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens längerfristig mit ähnlich schweren Straftaten wie der Anlasstat zu rechnen (Gutachten 2011, S. 44, S. 49).
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4.2. Die Therapieverlaufsberichte der psychiatrischen Dienste Solothurn und die Führungsberichte des Therapiezentrums "im Schache" gehen für den Behandlungszeitraum vom 16. Februar 2010 bis 8. Februar 2013 grundsätzlich von einer klaren Verbesserung der Situation aus. Sie schreiben damit fort, was im jüngsten Gutachten bereits vorgezeichnet wurde. Im Einzelnen weisen sie auf eine erfreuliche und positive Entwicklung des Beschwerdeführers mit weiterer Verbesserung der Legalprognose hin. Sie halten fest, dass eine deutliche Nachreifung mit einem Zuwachs an Verantwortungsübernahme und Veränderungsmotivation bezüglich früherer Delikte und Gewaltbereitschaft eingesetzt und sich die Einsicht in das Störungsbild vergrössert habe. Bei weiterem Handlungsbedarf empfehlen sie die Weiterführung der stationären Massnahme (vgl. Entscheid, S. 6 mit Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 8 ff., S. 10).
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4.3. Der Führungsbericht des Therapiezentrums "im Schache" vom 20. Januar 2014 und der Therapieabschlussbericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 27. Januar 2014 stellen demgegenüber eine Stagnation, wenn nicht gar einen Rückschlag, der bisher günstigen Entwicklung fest (vgl. kantonale Akten, Vorakten, p. 277 ff., p. 283 ff.). Der Therapieverlauf zeige (namentlich in Bezug auf die Deliktaufarbeitung) ein stereotypes Muster. Positive Ansätze und Einsichten könnten zwar erarbeitet, nicht aber umgesetzt werden. Seit spätestens Herbst 2013 habe man keine positiven Fortschritte mehr erzielt. Die Einstellungen des Beschwerdeführers zum Massnahmenvollzug, zur Institution und zum behandelnden Therapeuten seien zuletzt unveränderbar negativ bis feindselig gewesen. Die grundsätzlichen Bedingungen für eine weitere konstruktive Zusammenarbeit in der stationären Massnahme seien aktuell nicht mehr gegeben. Am 16. Dezember 2013 sei man daher übereingekommen, dass die Therapie keinen Sinn mehr mache und sie daher zu sistieren sei. Eine Weiterführung der Massnahme werde zwar empfohlen; diese könne aber wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr im Therapiezentrum "im Schache" durchgeführt werden (vgl. Entscheid, S. 8 ff., siehe auch kantonale Akten, Schreiben des Therapiezentrums "im Schache" vom 6. Januar 2014, p. 271).
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5. Die Vorinstanz nimmt zur Hauptsache gestützt auf die Berichte des Therapiezentrums "im Schache" vom 20. Januar 2014 und der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 27. Januar 2014 an, dass die gutachterlich gestellten Diagnosen und Prognosen weiterhin uneingeschränkt zutreffen (Entscheid, S. 10 f., 13 ff, S. 15). Sie übersieht dabei allerdings, dass die erwähnten Berichte in medizinischer Hinsicht weder zur psychischen Störung des Beschwerdeführers noch zu deren Ausprägung oder zur Legalprognose ausdrücklich Stellung nehmen. Jene beschränken sich im Wesentlichen vielmehr darauf, den Therapieverlauf wiederzugeben, ohne sich mit den Ausführungen in den Gutachten zur Diagnose und zu den gestellten Prognosen (vertieft) auseinanderzusetzen. Es fehlt ihnen mithin an Feststellungen insbesondere zur psychischen Störung, zum Störungsverlauf, zum Schweregrad der Erkrankung sowie zu den Auswirkungen bisheriger medizinischer Fort- oder Rückschritte u.a. auf die Legalprognose. Um die Richtigkeit und Aktualität der gutachterlichen Diagnose zu bestätigen, stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch nicht primär auf medizinische Einschätzungen, sondern in erster Linie auf im Vollzug gezeigte Verhaltensweisen und Symptome des Beschwerdeführers ab, und folgert ausgehend hievon, dass nach wie vor von den in den Gutachten gestellten Rückfallprognosen auszugehen sei (vgl. Entscheid, S. 11 ff., insbesondere, S. 15). Daraus erhellt, dass sich den fraglichen Führungs- und Therapieverlaufsberichten nicht in hinreichender Weise entnehmen lässt, inwiefern die gutachterlichen Beurteilungen noch Geltung haben.
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Die Vorinstanz hätte dem Antrag des Beschwerdeführers unter diesen Umständen entsprechen und ein neues Gutachten, zumindest aber ergänzende Abklärungen bei einem unabhängigen Sachverständigen einholen müssen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Behandlung über mehrere Jahre hinweg eine günstige Entwicklung und Fortschritte attestiert wurden, die mit der im Jahr 2013 einsetzenden Stagnation und dem Therapieabbruch Ende Dezember 2013 ein abruptes Ende fanden. Im Schreiben des Therapiezentrums "im Schache" vom 6. Januar 2014 und in dessen Führungsbericht vom 20. Januar 2014 wird insofern davon gesprochen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Institution und dem Beschwerdeführer gestört sei und die grundsätzlichen Bedingungen für eine weitere konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr gegeben seien. Aus dem Therapieabschlussbericht vom 27. Januar 2014 ergibt sich, dass die Einstellungen des Beschwerdeführers zum Massnahmenvollzug, zur Institution und zum behandelnden Therapeuten zuletzt unveränderbar negativ bis feindselig gewesen seien. Auch unter diesem Aspekt - dem festgestellten Zerwürfnis des Beschwerdeführers mit dem behandelnden Therapeuten und der Institution bei eher jähem Therapieabbruch und Sistierung der Behandlung - hätte die Vorinstanz Anlass gehabt, Abklärungen bei einem unabhängigen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen, bevor sie die stationäre Massnahme um weitere fünf Jahre verlängerte. Dies insbesondere deshalb, weil der behandelnde Therapeut den fraglichen Therapieabschlussbericht mit verfasste (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Ruiz Rivera gegen Schweiz vom 18. Februar 2014, Verfahren 8300/06, Ziff. 62 - 66; siehe auch Urteil des EGMR in Sachen C.W. gegen Schweiz vom 23. September 2014, Verfahren 67725/10, Ziff. 45 - 49). Die von der Vorinstanz herangezogenen Berichte bilden folglich keine hinreichende Entscheidgrundlage, um gestützt darauf eine Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre auszusprechen.
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6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens, mindestens aber ergänzender Abklärungen bei einem unabhängigen psychiatrischen Sachverständigen, und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss an seinen Rechtsvertreter auszurichten (vgl. Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 5).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Gärtl, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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