BGer 6B_955/2014
 
BGer 6B_955/2014 vom 02.12.2014
{T 0/2}
6B_955/2014
 
Urteil vom 2. Dezember 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das BetmG,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Juni 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
2.1. In Anklageziffer 2.1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zusammen mit zwei weiteren Personen eine Hanfindooranlage in A.________ betrieben und damit einen Gewinn von Fr. 60'276.-- erzielt (angefochtener Entscheid S. 18 E. 4.10).
2.2. In Anklageziffer 2.8 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zusammen mit einer weiteren Person in B.________ eine Hanfindooranlage betrieben, in welcher bei einer Hausdurchsuchung 520 Stecklinge beschlagnahmt wurden (angefochtener Entscheid S. 45/46 E. 9.8).
2.3. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn