BGer 5D_185/2014 |
BGer 5D_185/2014 vom 04.12.2014 |
{T 0/2}
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5D_185/2014
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Urteil vom 4. Dezember 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch die Finanzverwaltung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 27. Oktober 2014.
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Nach Einsicht |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben u.a. gegen das Urteil vom 27. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 600.-- nebst Zins (Gebühren gemäss einem Beschluss des Kantonsrates Zürich vom 12. Dezember 2013) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,
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dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten weiteren Eingaben von vornherein unzulässig sind,
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dass sodann die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 27. Oktober 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass ferner in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Urteil vom 27. Oktober 2014 erwog, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sowie die neu eingereichten Eingaben und Unterlagen des Beschwerdeführers seien ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Rechtsbegehren betreffend andere Gerichte und Behörden, die Vorinstanz habe das Verschiebungsgesuch zu Recht abgewiesen, der Beschwerdeführer hätte die Akten beim Gericht einsehen können, den Erhalt der Vorladung vom 3. Juli 2014 zur Hauptverhandlung vom 7. August 2014 bestreite der Beschwerdeführer zu Recht nicht, auf dessen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungstitel sei das Bundesgericht nicht eingetreten, ein bundesgerichtliches Revisionsgesuch sei erfolglos geblieben, zu Recht habe die Vorinstanz die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels bejaht, im Übrigen genügten die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen nicht,
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dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2014 verletzt sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und sich die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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