BGer 8C_870/2014 |
BGer 8C_870/2014 vom 04.12.2014 |
{T 0/2}
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8C_870/2014
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Urteil vom 4. Dezember 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft,
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Arbeitslosenkasse,
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Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 28. Oktober 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 26. November 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2014,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen und in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingehen soll (BGE 134 V 53 E. 3.3),
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dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung verneint hat, der Beschwerdeführer habe bei der Firma, welche sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, im fraglichen Zeitraum eine gemäss BGE 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135 (mit Verweis auf BGE 123 V 234. E. 7b/bb S. 237) einen Anspruch ausschliessende arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt,
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dass es dabei auch die Vorhalte des Beschwerdeführers betreffend angeblich erteilte Auskünfte von Mitarbeitenden des RAV mit in die Überlegungen einbezog, dabei auch näher darlegte, weshalb mit diesen keine im Einzelfall ausnahmsweise eine vom Recht abweichende Regelung gebietende Vertrauenssituation geschaffen worden sei,
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dass es überdies die Frage aufwarf, ob der Beschwerdeführer überhaupt die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG zur Anspruchsbegründung ebenfalls geforderten Beitragszeiten erfülle, zumal dies zwingend effektive Lohnzahlungen voraussetze, was indessen nicht hinreichend ausgewiesen sei,
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dass der Beschwerdeführer auf den letzten, für sich alleine bereits zu einer Anspruchsverneinung führenden Gesichtspunkt letztinstanzlich mit keinem Wort eingeht,
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dass er statt dessen einzig moniert, bei seinem Vorgehen auf Auskünfte von Mitarbeitenden des RAV abgestellt zu haben, ohne indessen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise einzugehen, geschweige denn näher aufzuzeigen, inwiefern die vom Gericht dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet erweist und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Dezember 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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