BGer 5A_969/2014
 
BGer 5A_969/2014 vom 09.12.2014
{T 0/2}
5A_969/2014
 
Urteil vom 9. Dezember 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abweisung eines Löschungsbegehrens,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 des Notariats und Grundbuchamts Niederglatt.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 des Notariats und Grundbuchamts Niederglatt (betreffend Abweisung eines Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers),
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung des Notariats und Grundbuchamts Niederglatt die Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Grundbuchämter (Art. 956a Abs. 1 ZGB) erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Notariat und Grundbuchamt Niederglatt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann