BGer 9C_606/2014 |
BGer 9C_606/2014 vom 09.12.2014 |
{T 0/2}
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9C_606/2014
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Urteil vom 9. Dezember 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Freiburg, route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juni 2014.
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Sachverhalt: |
A. Der 1952 geborene A.________ machte eine Lehre als Hochbauzeichner. Im Jahr 1993 gründete er die B.________ Ltd.; er arbeitete als Direktor, Administrator und Booker. Am 16. Juni 2008 erlitt er einen Herzinfarkt. Zum selben Zeitpunkt diagnostizierten die Ärzte einen tiefen Erschöpfungszustand und eine Depression. A.________ nahm seine Arbeitstätigkeit nicht wieder auf.
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Im Februar 2009 meldete sich A.________ unter Hinweis auf den erlittenen Herzinfarkt sowie eine Diverticulitis bei der IV-Stelle des Kantons Freiburg zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) C.________ begutachten. Gestützt auf das am 30. April 2010 erstattete Gutachten stellte die IV-Stelle vorbescheidsweise am 16. Juni 2010 die Verneinung des Leistungsanspruches in Aussicht. Auf die von A.________ erhobenen Einwände hin ordnete die IV-Stelle eine neue polydisziplinäre Untersuchung an. Sie beauftragte damit die MEDAS D.________. Deren Gutachten vom 24. Januar 2012 wurde dem Rechtsvertreter des A.________ am 16. Februar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 2. März 2012 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.
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B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für die Vornahme einer neuen polydisziplinären Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Art. 57a Abs. 1 IVG geltend, wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren (oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung) mittels Vorbescheid mitteilt. Seiner Auffassung nach hätte die IV-Stelle, nachdem sie auf die von ihm gegen den Vorbescheid vom 16. Juni 2010 erhobenen Einwände hin bei der MEDAS D.________ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben hatte, einen neuen Vorbescheid erlassen müssen.
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2.1. Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1).
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2.2. Die Beschwerdegegnerin ging im Vorbescheid vom 16. Juni 2010 auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 30. April 2010 davon aus, dass beim Versicherten weder körperliche noch geistige schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigungen vorliegen und ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumutbar ist; gestützt darauf verneinte sie einen Leistungsanspruch. Auf die vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände hin, wonach die Gutachter aufgrund einer falschen Aktenzustellung irrtümlich davon ausgegangen seien, dass ein Alkoholproblem vorliege, gab die IV-Stelle bei der MEDAS D.________ ein neues Gutachten in Auftrag. In diesem am 24. Januar 2012 erstatteten Gutachten gelangten die Ärzte - übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten vom 30. April 2010 - zum Schluss, dass für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Konzert- und Künstleragentur (wie auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % besteht.
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2.3. Ob die Einholung des zum selben Ergebnis (volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit) gelangenden Gutachtens der MEDAS D.________ vom 24. Januar 2012 für den Erlass eines neuen Vorbescheids gesprochen hätte, erscheint fraglich. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde der Verzicht auf die erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens jedenfalls keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler darstellen. Denn vorab hätte sich der Beschwerdeführer zum Gutachten der MEDAS D.________ vom 24. Januar 2012, welches seinem Rechtsvertreter am 16. Februar 2012 zugestelt wurde, äussern können. Es wäre ihm offen gestanden, von sich aus zum neu eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und seine Einwände gegen die (zufolge erneut festgestellter voller Arbeitsfähigkeit) unverändert zu erwartende Leistungsablehnung vorzubringen. Zumindest hätte er erklären können, dass er dies beabsichtige, und zu diesem Zweck um die Einräumung einer Frist ersuchen können. Stattdessen hat er auf die Zustellung des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 24. Januar 2012 überhaupt nicht reagiert, worauf die IV-Stelle - zugegebenermassen relativ kurze Zeit nach der Gutachtenszustellung - verfügt hat. Sodann hatte die Vorinstanz eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Damit konnte der Beschwerdeführer auch im kantonalen Verfahren seine Einwände gegen die Verfügung, insbesondere die ihr zugrunde liegende medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung, in ausreichendem Mass vorbringen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Heilung der Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Urteil 9C_127/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2,2).
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2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die das vorinstanzliche Verfahren betreffenden Rügen (Verletzung des Anspruchs auf Durchführung des Vorbescheidverfahrens und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs) unbegründet sind.
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2.5. Dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ vom 24. Januar 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer für die bisherige sowie alle übrigen leichten und mittelschweren Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig ist, die von der IV-Stelle verfügte Leistungsablehnung bestätigt hat, ist bundesrechtskonform. Da sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinandersetzt, erübrigen sich Weiterungen.
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3. Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Dezember 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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