BGer 2C_1119/2014
 
BGer 2C_1119/2014 vom 13.12.2014
{T 0/2}
2C_1119/2014
 
Urteil vom 13. Dezember 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 29. Oktober 2014.
 
Erwägungen:
1. A.________, 1986 geborener Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 4. April 2012 in die Schweiz ein, wo er am 12. April 2012 seine Partnerschaft mit einem 1972 geborenen schweizerischen Staatsangehörigen eintragen liess. Gestützt darauf wurde ihm eine in der Folge bis 11. April 2014 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die eingetragene Partnerschaft wurde im Juni 2013 aufgegeben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 16. Mai 2014 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 29. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 5. August 2014 erhobene Beschwerde ab. Mit am 9. Dezember 2014 zur Post gegebener Rechtsschrift vom 8. Dezember 2014 beschwert sich A.________ über das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 52 AuG eine Bewilligungsverlängerung beantragen kann. Der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Homosexualität wie auch der Umstand, dass er HIV-positiv sei, nun in Serbien, namentlich bei seiner Familie, bekannt geworden seien; es herrsche in seiner Heimat diesbezüglich eine negative Einstellung, es müsse mit Aggressionen und Benachteiligungen gerechnet werden; auf diesem Hintergrund sei auch seine soziale Wiedereingliederung (keine Berufsaussichten) stark gefährdet; ein gegen ihn gerichteter tätlicher Angriff sei seinerzeit von der serbischen Polizei/Justiz nicht ernsthaft untersucht worden; was seine Krankheit betrifft, bestünden zwar auch in Serbien Behandlungsmöglichkeiten, diese seien aber in der Schweiz um ein Vieles besser, die serbischen Ärzte wünschten vielmals, HIV-Patienten nicht behandeln zu müssen. Zu all diesen auch schon vor der Vorinstanz gemachten Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht umfassend geäussert: Es erläutert, dass sich mit allgemeinen Schilderungen über die negative Grundhaltung gegenüber Homosexuellen in Serbien ein Härtefall nicht dartun lasse; es analysiert und wertet alsdann den konkret vom Beschwerdeführer genannten Vorfall von Tätlichkeit (E. 4.2.2). Sodann diskutiert es die Bedeutung der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers und der wohl unterschiedlichen Gesundheitsstandards in beiden Ländern allgemein und auf den konkreten Einzelfall bezogen (E. 4.3). Schliesslich wertet es den Grad der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als durchschnittlich und schliesst auf eine anhaltende Vertrautheit des noch nicht drei Jahre hier lebenden Beschwerdeführers mit den Verhältnissen in seiner Heimat (E. 4.4). Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Darlegungen, die kaum über das hinausgehen, was er schon dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat (vgl. aber BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen würde und in welcher Hinsicht damit schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt worden sein könnte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller