BGer 6B_797/2014 |
BGer 6B_797/2014 vom 23.12.2014 |
{T 0/2}
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6B_797/2014
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Urteil vom 23. Dezember 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
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vom 27. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass beide Fahrzeuge mit ca. 60 km/h fuhren und A.________ dem Beschwerdeführer mit einem Abstand von fünf bis zehn Metern folgte. Der Beschwerdeführer habe die Bremse seines Fahrzeuges angetippt und damit bezweckt, dass A.________ den Abstand vergrössere. Ein kräftiges Bremsen sei auszuschliessen. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Fuss vom Gaspedal wegnahm und die Motorbremse ihre Wirkung entfaltete, spürbar an Geschwindigkeit verlor. Durch seine nicht unwesentliche Geschwindigkeitsreduktion habe der Beschwerdeführer gegen Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV verstossen. Dieses Bremsen sei als brüsk im Sinne der erwähnten Bestimmungen zu qualifizieren (Urteil, S. 18 ff).
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Der Beschwerdeführer bestreitet, Verkehrsregeln verletzt zu haben
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1.2. Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c; 137 IV 326 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Nach BGE 99 IV 100 E. 2 verletzt die in Art. 12 Abs. 2 VRV festgelegte Verkehrsregel, wer aus Böswilligkeit grundlos scharf bremst mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das Bundesgericht, dass die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches nicht als "brüsk" im Sinne eines "scharfen" oder "einigermassen kräftigen" Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Daher bremst brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV auch wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert. Nicht als brüskes Bremsen gilt das blosse Antippen der Bremse, um den zu nahe folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, wodurch das Fahrzeug nicht oder nur unwesentlich verzögert wird (BGE 99 IV 100 E. 2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 37 SVG; anders WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 59 zu Art. 34 SVG und N. 4 zu Art. 37 SVG).
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1.3. Die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs reduzierte sich nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dadurch, dass dieser den Fuss vom Gaspedal wegnahm. Art. 12 Abs. 2 VRV verbietet das brüske Bremsen, wenn kein Notfall vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Lenker die Bremse seines Fahrzeugs betätigt. Der Beschwerdeführer verlangsamte sein Fahrzeug, ohne die Bremse zu betätigen, weshalb ein brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV von vornherein nicht gegeben ist. Zudem durfte der Beschwerdeführer nach der erwähnten Rechtsprechung die Bremse kurz antippen, um A.________ - dessen Abstand von fünf bis zehn Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h viel zu kurz war - auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam machen. Um die Bremse antippen zu können, musste der Beschwerdeführer aber den Fuss vom Gaspedal wegnehmen, was ebenfalls zulässig ist. Den hinterher fahrenden Automobilisten trifft alleine die Verantwortung, einen ausreichenden Abstand nach vorn zu wahren (BGE 115 IV 248 E. 3a). Der Beschwerdeführer verletzte keine Verkehrsregeln. Es erübrigt sich, auf seine weiteren Rügen einzugehen.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 23. Dezember 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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