BGer 9F_16/2014
 
BGer 9F_16/2014 vom 24.12.2014
{T 0/2}
9F_16/2014
 
Urteil vom 24. Dezember 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_236/2014 vom 29. September 2014.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. November 2012 diesen Verwaltungsakt auf mit der Feststellung, dass kein Rentenanspruch bestehe. In Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ hob die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 dieses Erkenntnis auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
B. Mit Entscheid vom 7. Februar 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ wiederum ab und hob die Verfügung vom 16. Mai 2011 mit der Feststellung auf, dass er keinen Rentenanspruch habe. Mit Urteil 9C_236/2014 vom 29. September 2014 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Versicherten dieses Erkenntnis auf mit der Feststellung, "dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. (...) " (Dispositiv-Ziffer 1).
C. Am 17. Oktober 2014 hat A.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. September 2014 betreffend die Frage des Rentenbeginns eingereicht. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Sinne der Feststellung abzuändern, "dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat".
Die IV-Stelle ersucht um die Abweisung des Revisionsgesuchs; zusätzlich stellt sie weitere Anträge, u.a. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 9C_236/2014 vom 29. September 2014 sei dahingehend abzuändern, dass kein Rentenanspruch bestehe (reformatio in peius).
 
Erwägungen:
1. Das Gesuch betreffend Revision des Urteils 9C_236/2014 vom 29. September 2014 gestützt auf Art. 121 lit. c BGG wurde frist- und formgerecht eingereicht und genügt auch den weiteren formellen Voraussetzungen. Darauf ist somit einzutreten.
 
2.
2.1. Die IV-Stelle ersucht in ihrer Vernehmlassung um Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung, dass kein Rentenanspruch besteht) sowie Dispositiv-Ziffer 2 und 3 (keine Auferlegung von Gerichtskosten und keine Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung) des Urteils 9C_236/2014 vom 29. September 2014. Sie nennt indessen weder einen Revisionsgrund noch äussert sie sich zur Rechtzeitigkeit der Begehren. Darauf ist somit von vornherein nicht einzugehen (Urteile 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1 und 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.1).
2.2. Weiter ersucht die IV-Stelle um Erläuterung, weshalb bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens dennoch ein Einkommensvergleich durchzuführen sei, wodurch im Ergebnis ein Rentenanspruch entstehen könne.
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Erwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann ergänzt werden, wenn der Mangel die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann der gefällte Entscheid nicht inhaltlich abgeändert werden. Insoweit unterscheidet sich die Berichtigung von der Revision nach Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG, bei deren Gutheissung das Bundesgericht über einen unbeurteilt gebliebenen Antrag zu entscheiden hat (Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprechende Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 9C_236/2014 vom 29. September 2014 der Erläuterung im dargelegten Sinne bedürfte. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage, welche im Übrigen bereits im Urteil 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteil 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.2 zur Verbindlichkeit bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide), rechtlicher Natur. Die Erläuterung dient indessen nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2).
3. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG). Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).
3.1. Der Gesuchsteller hatte in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (zweiten) Entscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 beantragt, es sei ihm eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente ab 1. Juni 2010 zuzusprechen, wobei er diesen gegenüber der Verfügung vom 16. Mai 2011 um ein Jahr früheren Leistungsbeginn auch begründete. Das Bundesgericht äusserte sich in den Erwägungen des Urteils 9C_236/2014 vom 29. September 2014 nicht ausdrücklich zu diesem Punkt. In Dispositiv-Ziffer 1 stellte es fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente. Damit setzte es den Rentenbeginn verbindlich fest (Urteil 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 1.6 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2b S. 416). Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen von einem unbeurteilt gebliebenen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG gesprochen werden kann.
3.2. Wie der Gesuchsteller richtig vorbringt, hat das Bundesgericht im Urteil 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 3 erwogen, er habe die letzte Stelle als Koch in leitender Stellung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu hätten gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik B.________ habe in ihrem Bericht vom   3. März 2009 festgehalten, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung werde auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, es sei von einem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am ... 2008 auszugehen. Der Gesuchsteller war zwar ab diesem Zeitpunkt von seinem Hausarzt Dr. med. C.________ krankgeschrieben worden. Dieser hielt im Bericht vom 18. Januar 2009 fest, die bisherige Tätigkeit wäre noch zumutbar, aber nicht der bisherige Arbeitsplatz. Ebenfalls sprachen sich die Ärzte der Klinik B.________ in ihrem Bericht vom 3. März 2009 gegen eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus. Sie attestierten jedoch voraussichtlich ab 1. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gemäss Dr. med. D.________ hatte sich die (vorübergehende) Anpassungsstörung im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2010 remittiert (psychiatrisches Gutachten vom 30. November 2010). Diese Akten erlauben nicht den Schluss auf eine seit Anfang Juli 2008 bestandene Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29ter IVV, welches Erfordernis sich auf den angestammten Beruf als Koch in leitender Stellung bezieht und nicht lediglich auf den letzten Arbeitsplatz (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 75/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.2; vgl. auch Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Von diesbezüglichen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung). Im Ergebnis ist somit von einem Beginn der Wartezeit frühestens im Juni 2010 auszugehen. Das Revisionsgesuch ist unbegründet.
4. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die Begehren der IV-Stelle des Kantons Zürich in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2014 wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler