BGer 1C_23/2015
 
BGer 1C_23/2015 vom 14.01.2015
{T 0/2}
1C_23/2015
 
Urteil vom 14. Januar 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Unbekannt,
2. B.________, c/o Stadtpolizei Winterthur, Obertor 17, 8400 Winterthur,
3. C.________, c/o Stadtpolizei Winterthur, Obertor 17, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 19. September 2014 Strafanzeige wegen Drohung gegen einen ihm unbekannten Funktionär der Stadtpolizei Winterthur. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 24. Juli 2014. Bezüglich dieses Vorfalls wurde A.________ rechtskräftig mit Strafbefehl vom 25. Juli 2014 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 die Akten via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilt mit Beschluss vom 26. November 2014 die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass ein Anfangsverdacht betreffend Drohung zu verneinen sei.
2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Postaufgabe 9. Januar 2015) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses fehlt, weshalb sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli