BGer 4D_77/2014 |
BGer 4D_77/2014 vom 20.01.2015 |
{T 0/2}
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4D_77/2014
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Urteil vom 20. Januar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 20. August 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.A.________ und B.A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) bewohnen ein Reiheneinfamilienhaus, in dem es am 12. Dezember 2007 zu einem Brand kam, der den Dachstock und weitere Teile des Gebäudes erheblich beschädigte. C.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) war beim Wiederaufbau des Gebäudes involviert. In der Folge kam es bei der Verkleidung der neuen Dachlukarne zu Wasseraustritten.
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B. |
Mit Klage vom 15. Januar 2013 stellten die Kläger dem Bezirksgericht Bremgarten folgende Anträge:
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"Der Beklagte sei zu verurteilen:
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1. wegen des Nichtwahrnehmens der notwendigen Sorgfaltspflicht bei der Instruktion, Aufsicht und Kontrolle der einzelnen Arbeitsarten während des Wiederaufbaus des Hauses, wodurch er einen erheblichen Baumangel verschuldet hat,
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2. wegen mehrfach versuchter Täuschung: Er bagatellisierte den erheblichen Baumangel, der einen Wasserschaden verursacht; Wasserschaden in Gebäuden ist sehr ernst zunehmen, was im Bauwesen gut bekannt ist,
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3. wegen vollendeter Verschleppung der Gewährleistungsarbeiten, mit dem Ziel sich so über die Verjährungsfrist seiner Gewährleistungspflicht zu entziehen,
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4. wegen des Nichtdurchführens der notwendigen Gewährleistungsarbeiten,
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5. die Kläger für die Wertverminderung der Liegenschaft zuzüglich Schadenersatz, Total CHF 29'900.00 zu entschädigen
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6. zur Bezahlung sämtlicher Verfahrenskosten.
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7. Zudem ist die Verjährung anzuhalten bis zur vollumfänglichen Erfüllung aller vom Gericht auferlegten Verpflichtungen."
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Am 12. März 2013 teilten die Kläger dem Gerichtspräsidium aufforderungsgemäss mit, dass sich der Streitwert auf Fr. 29'900.-- belaufe.
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Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Widerklage verlangte er die Feststellung, dass die mit Zahlungsbefehl vom 14. September 2012 in Betreibung gesetzte Forderung (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Villmergen) nicht besteht. Diese Betreibung sei zu löschen. Eventualiter sei das Betreibungsamt Villmergen anzuweisen, den Eintrag in der Betreibung Nr. xxx nicht mehr mitzuteilen.
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Am 27. August 2013 wies der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten die Klage ab. Ferner stellte er fest, dass die mit Zahlungsbefehl vom 14. September 2012 des Betreibungsamtes Villmergen in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. xxx) nicht besteht, und hob die entsprechende Betreibung auf.
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Dagegen erhoben die Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragten, das Urteil des Bezirksgerichts sei vollumfänglich "zurückzuweisen". Die Begehren der Kläger in der Klage, mit Ausnahme des Begehrens 7, seien gutzuheissen.
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Mit Urteil vom 20. August 2014 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Kläger den Schaden nicht substanziiert geltend gemacht und nicht bewiesen hätten. Es liess damit offen, wie ein allfälliges zwischen den Parteien bestehendes Vertragsverhältnis zu qualifizieren wäre und ob ein durch eine undichte Dampfsperre verursachter Schaden vom Beklagten zu vertreten und zu ersetzen wäre.
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C. |
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragen, das Urteil des Obergerichts und der Entscheid des Bezirksgerichts seien "zurückzuweisen". Das Begehren in der Klage sei mit Ausnahme des Begehrens 7 gutzuheissen. Auf die Widerklage des Beklagten sei nicht "einzugehen".
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Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer reichten eine Replik ein.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 134 II 120 E. 1).
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1.1. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit damit die "Zurückweisung" des erstinstanzlichen Entscheids beantragt wird. Denn die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren, auf die Widerklage sei "nicht einzugehen", da hierzu entgegen Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG jegliche Begründung fehlt.
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1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
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1.3. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 134 III 267 E. 1.2; 133 III 493 E. 1.1). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1 S. 494 ff.; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 140 III 391 E. 1.3; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; 138 I 232 E. 2.3; je mit Hinweisen). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2).
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Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
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1.4. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe "mit ihrem Vorgehen das geltende Recht für dieses Verfahren faktisch ausser Kraft gesetzt". Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass dieses Vorgehen nicht geschützt werde. Es stelle sich die Frage, ob ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei und welche Bestimmungen dann massgebend seien.
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Damit vermögen sie nicht darzulegen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oben beschriebenen Sinne stellt. Sie kritisieren lediglich die Rechtsanwendung im konkreten Fall, ohne eine Frage von allgemeiner Tragweite zu nennen.
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Da sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, ist die Beschwerde in Zivilsachen auch unter diesem Aspekt unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten.
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2. |
Demnach ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG). Zu prüfen ist allerdings, ob rechtsgenügend begründete Verfassungsrügen erhoben werden.
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2.1. Einziger Beschwerdegrund der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445; je mit Hinweisen).
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2.2. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe die Art. 363-379 OR sowie die SIA-Norm 118 verletzt und die Beweislast nach Art. 8 ZGB unrichtig verteilt. Dabei tragen sie den Sachverhalt frei vor. In ihren durchwegs appellatorischen Ausführungen erheben und begründen sie aber keine Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, insbesondere machen sie keine Willkür geltend.
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2.3. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann daher mangels zulässiger Verfassungsrügen nicht eingetreten werden.
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3. |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
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3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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